OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 74/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321B6STR74
5mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321B6STR74.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 74/21 vom 9. März 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen versuchten Be- truges zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils zehn Euro verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schwerer räuberi- scher Erpressung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussfor- mel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochte- nen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; seine Verurteilung wegen voll- endeten Betruges hat keinen Bestand. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen der Strafkammer betankte der Angeklagte „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ einen von ihm zuvor entwendeten Porsche an einer Tankstelle und entrichtete – wie von vornherein beabsichtigt – den hier- für zu bezahlenden Betrag von 78,01 Euro nicht, sondern fuhr sofort nach Ende des Tankvorgangs davon. Diese Feststellungen tragen die Bewertung der Tat als vollendeten Betrug nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konklu- dentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäf- tigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermö- gensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür ist die Fest- stellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde. Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18 Rn. 18). Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ab und setzt die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. 3 4 5 - 4 - Im Hinblick auf den geringen Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 04.11.2020 - 9 KLs 60/20 104 Js 43246/20 6