Entscheidung
1 StR 487/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR487.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 487/20 vom 9. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 20. Mai 2020 a) im Ausspruch über die Einziehung des Erbanteils aufge- hoben; dieser entfällt; b) in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die die Einziehungsentscheidung betreffenden notwendigen Aus- lagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die Einziehungsentscheidung fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Lasten seiner Ehefrau W. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten 1 - 3 - am Nachlass seiner Ehefrau angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf Grund des zwi- schen ihm und seiner Ehefrau am 14. April 1993 geschlossenen Ehe- und Erb- vertrages, mit welchem sich die Eheleute O. gegenseitig zu ihren alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten, nach der Tötung seiner Ehefrau Alleinerbe an ihrem Nachlass. Das Landgericht hat hinsichtlich des gesamten Nachlasses, der aus in den Urteilsgründen näher aufgeführten Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegen- über Geldinstituten sowie aufgefundenen Bargeldbeträgen besteht, die Einzie- hung des Erbanteils des Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnet. 2. Die Anordnung der Einziehung hat keinen Bestand. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. Septem- ber 2020 – 5 StR 230/20 Rn. 4). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuhe- ben; sie entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staats- kasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Aus- lagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentschei- 2 3 4 - 4 - dung sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH aaO). Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Augsburg, LG, 20.05.2020 - 401 Js 134958/18 8 Ks