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Entscheidung

V ZR 166/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250221BVZR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250221BVZR166.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 166/20 vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 9. Juli 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.958,42 €. Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch Aufteilung eines Einfamilienhau- ses der Beklagten entstanden ist. Die Klägerin errichtete 1994 auf ihre Kosten auf der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche einen Anbau, durch den die Wohnfläche ihrer Wohnung von 65,37 qm auf 90,85 qm und die Gesamt- wohnfläche des Objekts auf 227,09 qm vergrößert wurde; die Wohnfläche der Wohnung der Beklagten blieb mit 136,24 qm unverändert. Eine Änderung der Teilungserklärung erfolgte nicht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit von Interesse - die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung dahinge- hend, dass ihr Sondereigentum dem tatsächlich bestehenden baulichen Zustand 1 - 3 - angepasst, die Wohnflächen sowie Miteigentumsanteile neu festgesetzt und die Verteilung der Kosten gemäß der neuen Aufteilung nach § 10 der Teilungserklä- rung erfolgt. Sie verlangt ferner die Zustimmung zu der Eintragung der geänder- ten Teilungserklärung in das Grundbuch. Das Amtsgericht hat die Klage abge- wiesen, das Landgericht hat ihr Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbe- trags von 4.958,42 € stattgegeben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Beklagte die Zulassung der Revision erreichen, um ihren Klageabweisungsan- trag weiterzuverfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechts- mittels. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu bewerten ist. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 2 3 4 - 4 - a) Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirt- schaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Fol- gen maßgeblich. Dieses Interesse kann nach § 3 ZPO geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, ZWE 2012, 176, 177). b) Dass ihr durch die Verurteilung zu der Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung und deren Eintragung in das Grundbuch ein Nachteil entsteht, der den Wert von 20.000 € übersteigt, hat die Beklagte nicht dargelegt und glaub- haft gemacht. Entscheidend ist, inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungsei- gentums durch die Neufassung der Teilungserklärung gemindert wird. Dazu ent- hält die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Ermittlung des von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Ausgleichsbetrags sachverständig beraten festgestellt, dass die Wertminderung 4.958,42 € beträgt. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat die Beschwer der Beklagten. Anhaltspunkte für einen höheren Wert liegen nicht vor. Soweit die Be- klagte geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, dass ihr nach Art einer Enteignung die Teilhabe an der künftig zu erwartenden Wertsteigerung der nach der Teilungserklärung 1993 zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche entzogen werde, legt sie nicht dar, wie hoch dieser Nachteil zu bewerten ist. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 01.10.2019 - 8 C 220/18 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2020 - 2 S 49/19 -