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Entscheidung

6 StR 29/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250221B6STR29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 29/21 vom 25. Februar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2020 sowie die sofortige Be- schwerde des Angeklagten J. gegen die Entschädi- gungsentscheidung werden als unbegründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin ge- ändert, dass a) der Angeklagte für die notwendigen Auslagen der Nebenklä- gerin als Gesamtschuldner haftet und b) die Staatskasse seine notwendigen Auslagen trägt, soweit er freigesprochen worden ist. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Während sich die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweisen und die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Entschädi- gungsentscheidung erfolglos bleibt, sind auf die sofortige Beschwerde des Ange- klagten dessen notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit er freigesprochen worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO). Zudem ist die gesamtschuldne- rische Haftung für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin anzuordnen (§ 472 Abs. 4, § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde folgt im Blick auf den geringen Teilerfolg aus § 473 Abs. 4 StPO. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 20.07.2020 - 5 Ks 104 Js 459/19 1 2