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Entscheidung

VII ZB 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221BVIIZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221BVIIZB8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 8/21 vom 24. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8. Januar 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.124,30 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15. Januar 2020 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 4.124,30 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € ver- urteilt; die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil 1 - 3 - ist der Beklagten, die in erster Instanz von den Rechtsanwälten K. und Partner vertreten wurde, am 25. Januar 2020 zugestellt worden. Am 19. Februar 2020 ist bei dem Landgericht die von Rechtsanwältin L. verfasste zweiseitige Berufungsschrift vom 17. Februar 2020 eingegangen, der eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils beilag. Die Berufungsschrift ent- hält im Eingang auf der ersten Seite ein volles Rubrum, in dem Frau Ma. de M. (die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits) als "Beklagte und Berufungsklägerin" sowie Rechtsanwältin L. als ihre Verfahrens- bevollmächtigte bezeichnet ist. Herr P. N. (der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits) ist als "Kläger und Berufungsbeklagte[r]" aufgeführt und als des- sen "Verfahrensbevollmächtiger I. Instanz" sind die Rechtsanwälte Mu. und G. genannt, die den Kläger bereits vor dem Amtsgericht vertreten hatten. Auf Seite 2 der Berufungsschrift heißt es sodann, es werde "namens und in Voll- macht des Klägers und Berufungsklägers" Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2020 eingelegt. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2020 bestimmt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 hat es die- sen Termin aufgehoben und darauf hingewiesen, dass die Berufung un- zulässig sein dürfe, da sich aus der Berufungsschrift nicht zweifelsfrei ergebe, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Durch weiteren Beschluss vom 8. Januar 2021 hat es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die 2 3 4 - 4 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt das Verfah- rensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer- tigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85, juris Rn. 25; Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275, juris Rn. 25; Beschluss vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 Rn. 3 m.w.N., BeckRS 2010, 2743). Indem das Berufungsgericht mit rechtlich unhaltbaren Erwägungen (dazu nachfolgend unter 2.) davon ausge- gangen ist, die Berufungsschrift lasse auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden sei, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in grob rechtsfehlerhafter Weise verwehrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die formgerechte Einlegung der Berufung sei Voraus- setzung für deren Zulässigkeit. Insbesondere müsse sich aus der Berufungs- schrift ergeben, für welche Partei die Berufung eingelegt sei. Die unrichtige Be- zeichnung der Parteien mache die Berufung in der Regel unzulässig. Den Wider- spruch, dass die Beklagte zwar im Rubrum der Berufungsschrift als Berufungs- klägerin bezeichnet, die Berufung aber "namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers" eingelegt sei, habe die Kammer nicht innerhalb der Beru- fungsfrist durch Auslegung beseitigen können. Erst nachdem sich - allerdings 5 6 - 5 - nach Ablauf der Berufungsfrist - die Rechtsanwälte Mu. und G. für den Kläger bestellt hätten, habe die Kammer Rückschlüsse ziehen können, dass die Berufungseinlegung offenbar für die Beklagte habe erfolgen sollen. An die ein- deutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO sei nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben werde, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Zwar könne die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers auch im Wege der Auslegung der Berufungs- schrift und der sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass bei verständiger Würdigung jeglicher Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sei. Dass eine Berufung des Klägers vorliegend mangels Beschwer unzulässig gewesen sei, spreche zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Berufung von der Beklagten eingelegt worden sei. Die Tatsache, dass es immer wieder zu Berufungseinlegungen komme, die mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden müssten, zeige indes, "dass ein zweifelsfreier Rückschluss darauf, dass hier wohl eine zu- lässige Berufung gewollt war", nicht möglich gewesen sei. Die Berufungseinle- gung erfordere "nur die Wahrung einiger weniger Formalia". Jedenfalls diese müssten im Hinblick darauf, dass die Berufung einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bisher mit der Sache betrauen Gericht eröffne, ein- gehalten werden. b) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht zweifelsfrei als Berufungsklägerin bezeichnet worden, und die hierauf gestützte Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht begründen. Tatsächlich konnte bei der gebotenen Auslegung der Berufungsschrift vom 17. Februar 2020 nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte Berufungsklägerin war. 7 - 6 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu- mindest im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ge- hört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer - wie hier - der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefoch- tenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862, juris Rn. 19), bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erken- nen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anfor- derungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet indes nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Hierbei sind, wie auch im Übrigen bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 Rn. 10, NJW-RR 2011, 281; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 Rn. 11, NJW-RR 2011, 359). Die Anforderungen an die zur Kenn- zeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass bei einer Beru- fung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin ge- ordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 8 9 - 7 - - VIII ZB 64/09 Rn. 5, BeckRS 2010, 2743; Beschluss vom 20. Februar 2018 - II ZB 2/17 Rn. 9 f., BeckRS 2018, 2667, jeweils m.w.N.). bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen, für wen mit dem Schriftsatz vom 17. Februar 2020 Berufung eingelegt worden sei. (1) Die Auslegung von Prozesshandlungen und damit auch der Berufungs- schrift unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver- nünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können dabei nicht ausschlaggebend sein (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 Rn. 7 m.w.N., BeckRS 2010, 2743). (2) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Berufung allein dar- aus hergeleitet, dass die von Rechtsanwältin L. eingereichte Berufungsschrift einen Widerspruch insoweit enthält, als dort im Eingang des (vollständigen) Rubrums - zutreffend - die Beklagte als Berufungsklägerin bezeichnet ist, wäh- rend auf der zweiten Seite des Schriftsatzes - unzutreffend - die Berufungseinle- gung für den "Kläger" mitgeteilt wird, und Rechtsanwältin L. keine der Parteien in erster Instanz vertreten hatte, weshalb erst aus der nach Ablauf der Berufungs- frist erfolgten Bestellung der Rechtsanwälte Mu. und G. für den Kläger habe geschlossen werden können, dass die Berufungseinlegung durch Rechts- anwältin L. offenbar für die Beklagte habe erfolgen sollen. Diese Erwägungen liegen neben der Sache, weil hierbei dem unstreitigen Umstand keine hinreichende Beachtung geschenkt worden ist, dass der Beru- fungsschrift vom 17. Februar 2020 die angefochtene Entscheidung beilag. Schon 10 11 12 13 - 8 - aus dieser ergab sich zum einen ohne Weiteres, dass die - im Rubrum der Beru- fungsschrift zutreffend als "Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz" des "Kläger[s] und Berufungsbeklagte[n]" bezeichneten - Rechtsanwälte Mu. und G. den Kläger bereits vor dem Amtsgericht vertreten hatten. Wie angesichts dessen die Berufungsschrift in der gebotenen Zusammenschau mit der erstinstanzlichen Entscheidung ein Verständnis gestatten könnte, Rechtsanwältin L. habe das Rechtsmittel für den Kläger einlegen wollen, obwohl als dessen anwaltliche Ver- treter weiterhin ausdrücklich seine erstinstanzlichen Bevollmächtigten angege- ben waren, erschließt sich nicht. Vielmehr musste es sich aufdrängen, dass Rechtsanwältin L. die Berufung als (neue) anwaltliche Vertreterin der Beklagten eingelegt hatte, als deren zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte sie im Rubrum der Berufungsschrift ausdrücklich aufgeführt ist. Aus dem der Beru- fungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergab sich zum anderen, dass der Kläger vor dem Amtsgericht in vollem Umfang obsiegt hatte, die Beklagte mithin antragsgemäß kostenpflichtig verurteilt worden war. Weshalb der Kläger überhaupt Anlass hätte gehabt haben sollen, gegen die ihm nach Tenor und In- halt zweifelsfrei uneingeschränkt günstige amtsgerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsgericht auch nicht nachvollziehbar dargetan. Dessen völlig allgemein gehaltene Erwägung, es komme "immer wieder zu Berufungseinlegungen, die mangels Beschwer als un- zulässig zurückgewiesen werden müssen", bezeichnet einen lediglich abstrakten Gesichtspunkt, für den tatsächliche Anhaltspunkte im Streitfall nicht festgestellt sind und der deshalb bei der Auslegung der Berufungsschrift Zweifel an der korrekten Bezeichnung der Rechtsmittelführerin auch nicht begründen kann. cc) Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmittel- einlegung muss die Auslegung der am 19. Februar 2020 fristgerecht eingegan- genen Berufungsschrift nach alledem zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte zweifelsfrei als Berufungsklägerin anzusehen ist, so dass das Landgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte. 14 - 9 - c) Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ist der von der Be- klagten mit der Rechtsbeschwerde zugleich gestellte Antrag auf einstweilige Ein- stellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos geworden. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 15.01.2020 - 30 C 21/15 - LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2021 - 5 S 14/20 - 15 16