Entscheidung
6 StR 26/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR26.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 26/21 vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 2020 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Auffassung der Revision, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des An- geklagten durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2019 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei Strafklageverbrauch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Abgabe ei- nes möglicherweise unentdeckt gebliebenen Rests der durch damals verfahrens- gegenständliche Erwerbsvorgänge beschafften Betäubungsmittelmenge einge- treten, ist unzutreffend. Sie verkennt die einer rechtskräftigen Verurteilung zu- kommende Zäsurwirkung, die – ungeachtet einer etwaigen Bewertungseinheit zwischen dem Betäubungsmittelerwerb und den späteren Abgabeakten – eine Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens in verschiedene Taten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, Rn. 18 mwN sowie be- reits RGSt 66, 45, 47 f.). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 16.10.2020 - 20 KLs 372 Js 4286/20