Entscheidung
1 StR 489/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240221B1STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240221B1STR489.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/20 vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Fe- bruar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ravensburg vom 19. August 2020 a) im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin- gehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kin- derpornographischer Schriften verurteilt ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. und II. 4. b) der Urteils- gründe verurteilt worden ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor- nographischer Schriften unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Strafbe- fehl des Amtsgerichts Ravensburg vom 25. Oktober 2019 zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei- gesprochen. Zudem hat das Landgericht angeordnet, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung als vollstreckt gilt. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte manipulierte am 27. Juli 2012 in sexueller Motivation mit Finger und Zunge an der Scheide der damals vierjährigen L. , der Tochter seiner Lebensgefährtin R. . Die Geschädigte erlitt dadurch eine kleine Verletzung an der linken Schamlippe (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Zwischen dem 8. März 2018 und dem 30. April 2018 forderte der Ange- klagte die nunmehr neun Jahre alte Geschädigte L. , die zuvor auf Wunsch des Angeklagten ein fraulich wirkendes Neckholder-Kleid und einen Tanga-Slip angezogen hatte, zu sexuellen Posen auf, von denen er Fotos an- fertigte. So musste die Geschädigte unter anderem auf Geheiß des Angeklagten auf dem Boden sitzend die Beine spreizen, den Tanga-Slip beiseite ziehen und 1 2 3 4 - 4 - mit ihren Fingern die Schamlippen auseinanderschieben. Ferner führte sie auf Anweisung des Angeklagten einen länglichen, pinkfarbenen Kunststoffgegen- stand bestehend aus aneinandergereihten haselnussgroßen Kugeln in ihre Scheide ein. Zudem umfasste die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklag- ten dessen Penis mit der rechten Hand (Fall II. 4. a) der Urteilsgründe). Im April 2018 zog der Angeklagte der Geschädigten L. in deren Kinderzimmer die von ihr getragene kurze Hose nach unten und führte einen Fin- ger in ihre Scheide ein. Als L. sagte, er solle aufhören, weil ihr das weh tue, kam der Angeklagte dieser Aufforderung nach (Fall II. 4. b) der Urteilsgründe). 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass er hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe von einem Komplott der Familie K. ausgehe, die ihn von Anfang an habe loswerden wollen. Die Strafkammer hat die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe im Wesentlichen auf die Angaben der Großeltern der Geschädigten, W. und Re. , sowie ihrer Tante M. gestützt und dabei auf entsprechende Mit- teilungen der Geschädigten gegenüber diesen einige Tage nach der Tat abge- stellt. Hinsichtlich Fall II. 4. b) der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre Über- zeugung maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhand- lung gestützt. In beiden Fällen hat das Landgericht zudem die im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe gefertigten Lichtbilder herangezogen, die die (generelle) Richtigkeit der Angaben der Geschädigten belegten. Den Ausführungen des aussagepsy- chologischen Sachverständigen, der eine Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin L. in allen Fällen verneint hat, ist das Landgericht nicht gefolgt. Den Freispruch vom Vorwurf eines weiteren sexuellen Missbrauchs im Jahr 2013 zum Nachteil von L. sowie vom Vorwurf der Körperverletzung im Februar 2018 und des sexuellen Missbrauchs im Frühjahr 2018 jeweils zum 5 6 7 - 5 - Nachteil seiner im Jahr 2012 geborenen Tochter Ro. hat das Landgericht damit begründet, dass es sich insoweit jeweils keine Überzeugung von den Taten zu bilden vermochte. II. 1. Wie von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeregt, war der Schuldspruch im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpor- nographischer Schriften verurteilt ist. 2. In den Fällen II. 2. und II. 4. b) der Urteilsgründe hält die Beweiswürdi- gung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisions- gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Be- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe An- forderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schluss vom 16. Juli 2019 – 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19 Rn. 8, jeweils mwN). b) Dabei stellen besondere Beweissituationen erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. 8 9 10 11 - 6 - aa) So sind aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts von Angaben eines Zeugen vom Hörensagen bei der Beurteilung der Aussage strengere An- forderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdi- gung zu stellen, weil das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt über Berichte anderer beurteilen kann (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02 Rn. 13 f. und vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04 Rn. 18, BGHSt 50, 11, 15; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 99). Auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann daher eine Feststellung nur dann gestützt wer- den, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatge- schehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 Rn. 13, BGHSt 44, 153, 158 und vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02 Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 138/13 Rn. 4). bb) Zudem bestehen gesteigerte revisionsgerichtliche Anforderungen an die Sachdarstellung und Erörterung der Beweislage in Fällen von „Aussage ge- gen Aussage“, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung einzelner Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07 Rn. 9 und vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12 Rn. 8). Auch sonst hat das Tatgericht in Fällen, in denen es den Angeklagten aufgrund dersel- ben Zeugenaussage teilweise verurteilt, während es sich von anderen angeklag- ten Taten nicht überzeugen kann, genau darzulegen, warum es der Zeugenaus- sage in den Verurteilungsfällen folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4 mwN). 12 13 - 7 - cc) Überdies sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, wenn das Tatgericht eine von einem Sachverständigengutachten abwei- chende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungs- zeugen vornimmt. In einer solchen Konstellation muss sich das Tatgericht konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass es mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem es zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 2 StR 7/20 Rn. 7 und vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 381/14 Rn. 9 f.). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts in den Fäl- len II. 2. und II. 4. b) der Urteilsgründe nicht gerecht. aa) Hinsichtlich Fall II. 2. der Urteilsgründe begegnet die Beweiswürdi- gung bereits deshalb Bedenken, weil das Landgericht seine Überzeugung von dem Tatgeschehen entscheidend auf die Angaben von Zeugen vom Hören-Sa- gen stützt und dabei maßgeblich auf die Aussagen der Großeltern und Tante der Geschädigten, denen die Geschädigte, die das Geschehen weder bei einer poli- zeilichen Vernehmung am 27. Juni 2014 noch in der Hauptverhandlung erinnerte, einige Tage nach der Tat unmittelbar vor der Abfahrt in einen Kroatienurlaub und im Urlaub berichtete. Es fehlt vorliegend jedoch an einer Bestätigung der Fest- stellungen durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgesche- hen stehende Gesichtspunkte. Soweit das Landgericht die im Jahr 2018 vom An- geklagten von L. in sexuellen Posen gefertigten Lichtbilder heranzieht, vermögen diese Fotos eine im Jahr 2012 begangene, andere Tat nicht zu bele- gen. 14 15 16 - 8 - Die Beweisführung zu Fall II. 2. der Urteilsgründe ist aber auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Beweiswürdigung, die dem Teilfrei- spruch zugrunde liegt, nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung zum Verurtei- lungsfall einbezogen hat. In einem der den Freisprüchen zugrundeliegenden Fall (Anklageziffer 4) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, auch seine Tochter Ro. im Frühjahr 2018 sexuell missbraucht zu haben, indem er ihr sein Ge- schlechtsteil in den Mund gesteckt habe. Insoweit vermochte die Strafkammer gestützt auf die Angaben der Großmutter W. und der Geschädigten L. , denen Ro. , die sich in einer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung nicht an das Geschehen erinnern konnte, von dem Vorfall berichtet hatte, keine Überzeugung von der Tat zu gewinnen. Das Landgericht folgte diesbezüglich den Ausführungen des Sachverständigen Roh. , der eine Erlebnisbasiertheit der Angaben Ro. s als fraglich bewertet hat. Die- ser Fall hätte vom Verurteilungsfall abgegrenzt und überdies genau dargelegt werden müssen, warum im Verurteilungsfall die Angaben der Zeugin W. zutreffen sollten, im Freispruchsfall hingegen nicht, zumal der Sachverstän- dige Roh. bezogen auf die Angaben der L. eine mögliche Sug- gestion durch andere und damit auch durch die Großeltern als möglich bezeich- net hat. Schließlich genügt auch die Darstellung der Ausführungen des Sachver- ständigen, dessen Bewertung das Landgericht bezogen auf die Angaben der Zeugin L. nicht gefolgt ist, nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Landgericht hat insoweit – im Übrigen lediglich zu Fall II. 4. a) der Urteilsgründe – generell ausgeführt, dass bezogen auf die Angaben der L. „aufgrund äußerer Einflüsse eine mögliche Suggestion durch andere und somit eine Erleb- nisbezugsproblematik bestehen könnte“ und mögliche suggestive Einflüsse – durch suggestive Fragen in den polizeilichen Vernehmungen in den Jahren 17 18 - 9 - 2014 und 2018, den jahrelangen innerfamiliären Konflikt zwischen der Kindsmut- ter und den Kindsgroßeltern sowie die „Spieltherapie“ von 2012 bis 2014 bei der Beratungsstelle B. (Hilfe gegen sexuellen Missbrauch) – benannt (UA S. 27). Es fehlt jedoch eine konkrete Darstellung und Erörterung der Ausführun- gen des Sachverständigen, insbesondere auch mit Bezug zu den einzelnen An- gaben der Zeugin L. , die eine revisionsrechtliche Prüfung dieser Be- weiswürdigung ermöglichen. bb) Auch hinsichtlich Fall II. 4. b) der Urteilsgründe hätte sich das Landge- richt mit der Beweiswürdigung, die dem Teilfreispruch in dem zuvor bereits ge- nannten Fall Anklageziffer 4 zugrunde lag und in dem die Strafkammer sich nicht von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin L. – über eine ihr gegenüber erfolgte Tatschilderung durch Ro. – überzeugen konnte, auseinanderset- zen müssen. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt zudem darin, dass die Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen zu Fall II. 4. b), dessen Bewertung das Landgericht bezogen auf die Angaben der Zeugin L. auch in diesem Fall nicht gefolgt ist, nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Auch insoweit fehlt jedoch eine konkrete Darstellung und Erörterung der Ausführungen des Sach- verständigen, die eine revisionsrechtliche Prüfung dieser Beweiswürdigung er- möglichen. 3. Der Senat schließt angesichts der vorhandenen objektiven Beweismittel im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe in Form der von der Tat gefertigten Lichtbilder aus, dass sich die Fehler in der Beweisführung zu den Taten in den Fällen II. 2. und II. 4. b) der Urteilsgründe auf die Beweiswürdigung zu Fall II. 4. a) der Urteilsgründe ausgewirkt haben könnten. 19 20 21 - 10 - 4. Die Sache bedarf daher in den Fällen II. 2. und II. 4. b) der Urteils- gründe der neuen Verhandlung und Entscheidung naheliegend unter Hinzuzie- hung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigen. Die Aufhe- bung der in den Fällen II. 2. und II. 4. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstra- fen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 5. Die Kompensationsentscheidung auf Grund rechtsstaatswidriger Ver- fahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 – 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Ravensburg, LG, 19.08.2020 - 460 Js 14399/18 jug. 2 KLs 22 23