Entscheidung
4 StR 473/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180221B4STR473.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/20 vom 18. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 4. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Marl zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 37-jährige Angeklagte im Jahr 2011 ein sexuelles Interesse an der damals 15-jährigen Zeu- gin B. entwickelt. An einem Abend im Sommer 2011 fand im Haus des Ange- klagten und seiner damaligen Ehefrau ein Spieleabend statt, an dem auch die Zeugin B. teilnahm. Im späteren Verlauf des Abends waren nur noch der An- geklagte, die Zeugin sowie deren 18-jähriger Freund anwesend. Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. 1 2 - 3 - Der Angeklagte schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nicht- alkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war. Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nichtalkoho- lische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu kön- nen, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nicht- alkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm. Nach einem Streit mit dem Freund der Zeugin, der den Angeklagten aufgefordert hatte, weiteres Einschenken zu unterlassen, verließen die Zeugin und ihr Freund das Haus des Angeklagten. Die Zeugin war nunmehr erheblich betrunken. Sie hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation. Als sie zu Hause ankam, musste sie sich übergeben. Das Landgericht hat das heimliche Verabreichen des Wodkas als gefähr- liche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. 2. Das Landgericht hat nicht tragfähig begründet, dass das heimliche Zu- führen des Wodkas den bereits zuvor eingetretenen Rauschzustand der Zeugin B. maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbe- dingten Beeinträchtigungen war. Das Urteil leidet insoweit an durchgreifenden Erörterungsmängeln. a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge- gangen, dass eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa 3 4 5 6 - 4 - zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeu- gin nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllte. Denn der Zeugin war in- soweit bewusst, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Dass die Zeugin einer Fehlein- schätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglichen Wir- kungen unterlag, hat das Landgericht nicht festgestellt. b) Indes beruht die Annahme des Landgerichts, allein (UA S. 17) durch die heimliche Beibringung des Wodkas habe sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Zeugin in einer den Tatbestand der Körper- verletzung erfüllenden Weise verschlechtert, auf durchgreifenden Erörterungs- lücken. Das Urteil lässt bereits Feststellungen zu den Trinkzeiten und insbeson- dere der Trinkmenge der nicht alkoholgewöhnten Zeugin vermissen, die sie vor der heimlichen Beibringung des Wodkas zu sich nahm. Schon deshalb ist nicht nachzuvollziehen, ob die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zeugin nicht bereits auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sind. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welche Menge Wodka der Angeklagte der Zeugin heimlich verab- reichte. Dass es sich hierbei lediglich um eine geringe, für die körperlichen Be- einträchtigungen der Zeugin möglicherweise nicht (mehr) relevante Menge ge- handelt haben kann, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil das Landge- richt – insoweit ersichtlich der Aussage des Freundes der Zeugin folgend – zu 7 8 - 5 - Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe (nur) einmal Wodka in das Getränk der Zeugin geschüttet (UA S. 18). 3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die im Rahmen der Straf- zumessung zu Lasten des Angeklagten gewürdigte sexuelle Motivation nicht be- legt ist. Dass der Angeklagte jungen Mädchen und jungen Frauen zuneige, belegt schon vor dem Hintergrund der Anwesenheit des Freundes der Zeugin B. ohne weitere Beweiswürdigung nicht eine sexuelle Motivation am Tatabend. 4. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amts- gericht – Strafrichter – Marl. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 04.08.2020 ‒ 12 Js 1540/19 25 KLs 8/20 9 10