Entscheidung
5 StR 577/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170221B5STR577
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170221B5STR577.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 577/20 vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass Zinsen erst ab 14. Mai 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Cirener Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 18.08.2020 - 3007 Js 372/19 628 KLs 4/20 2 Ss 113/20