Entscheidung
2 StR 222/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170221U2STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170221U2STR222.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 222/20 vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der räuberischen Er- pressung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt ver- tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem An- geklagten zur Last, am 24. Januar 2011 der Geschädigten K. , die in F. als Prostituierte arbeitete, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht, sie dadurch zu einem Handeln genötigt und ihrem Vermögen in Berei- cherungsabsicht einen Nachteil zugefügt zu haben. Er habe mit der Geschädig- ten für deren Leistungen einen Preis von 80 € vereinbart, hierzu einen 100 €- Schein hingegeben und 20 € Wechselgeld erhalten. Nach Inanspruchnahme der 1 2 - 4 - Leistungen habe er sein Geld zurückgefordert und, als die Geschädigte sich wei- gerte, einen Revolver hervorgezogen und geäußert, er müsse nur einmal abdrü- cken und die Geschädigte wäre weg. Aus Angst habe die Geschädigte dem An- geklagten sodann den zuvor gezahlten 100 €-Schein ausgehändigt, mit dem die- ser die Örtlichkeit verlassen habe. II. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen. Sie hat sich lediglich von einem Treffen des Angeklagten mit der Ge- schädigten und der Inanspruchnahme von deren Diensten nach getroffener Preisvereinbarung zu überzeugen vermocht. Dies hat der Angeklagte einge- räumt, die Tatbegehung und eine Bewaffnung aber bestritten. Auf die den Ankla- gevorwurf bestätigenden Angaben der Geschädigten hat die Strafkammer eine Verurteilung nicht gestützt. Zwar sei – insbesondere – nicht anzunehmen, dass diese bewusst etwas Falsches ausgesagt habe. Gleichwohl habe die aufgestellte Phantasie- bzw. Falschaussagehypothese „nach einer Gesamtwürdigung“ nicht eindeutig zurückgewiesen werden können. III. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tat- gericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht 3 4 5 - 5 - zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es ge- nügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 30. Januar 2019 ‒ 2 StR 500/18 Rn. 14; vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkennt- nisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tat- richterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder ge- gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die ge- eignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einge- stellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). 2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich als widersprüchlich und lückenhaft. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht gesehen, dass in Fäl- len, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, besondere Anforderun- gen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die Urteilsgründe müssen in einem 6 7 - 6 - solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen ge- eignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Ge- samtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15 Rn. 11 mwN). Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der be- lastenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 98/05, NStZ- RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11 Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17 Rn. 8). b) Insofern folgerichtig hat die Strafkammer die Angaben der Geschädig- ten eingehend dahingehend geprüft, ob die Annahme, ihre Aussage sei falsch (sog. Nullhypothese, dazu vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164), widerlegt werden kann. Die Beweiswürdigung ist aber insoweit widersprüchlich und lückenhaft, als die Strafkammer einerseits ausschließt, die Geschädigte könnte ein Motiv zur Falschaussage gehabt oder bewusst etwas Falsches gesagt haben, sich andererseits aber nicht mit der Frage befasst, wa- rum es zu einer unbewusst falschen Verdächtigung des Angeklagten gekommen sein könnte. Geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin unbewusst den Ange- klagten fälschlich der Tat verdächtigt hat, so hätte es jedenfalls näherer Erörte- rung bedurft, auf welchen Umständen die Annahme einer solchen Phantasie- oder Falschaussagehypothese beruht und weshalb diese nicht zurückgewiesen werden konnte. Vorliegend stimmen die Angaben der Geschädigten und des An- geklagten im Kerngeschehen (dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegen 8 - 7 - Bezahlung, der Verhandlung über den Preis und das Problem mit dem Wechsel- geld) nach Einschätzung des Landgerichts überein. Auch konnte die Geschä- digte über das benutzte Kondom und über die genaue Angabe der Tätowierung des Angeklagten zu dessen Identifizierung beitragen. Die Strafkammer ist zudem davon ausgegangen, die Geschädigte habe sogleich nach der Tat Zeuginnen von einer Raubtat mit Schusswaffeneinsatz zu ihrem Nachteil berichtet und – ob- gleich sie als Prostituierte in einer F. Wohnung arbeitete – zeitnah die Polizei eingeschaltet. Hiervon ausgehend ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wieso es seinerzeit zu einer unbewussten Falschbelastung gerade des Ange- klagten gekommen sein könnte. Eine nähere Darlegung lassen die Urteilsgründe indes vermissen. c) Auch die von der Strafkammer vorgenommene „Gesamtschau und Ge- genüberstellung“ der Angaben der Geschädigten bei der Polizei und in der Haupt- verhandlung erweist sich als lückenhaft. Die Strafkammer hätte hierbei – soweit es um Abweichungen in den Angaben der Geschädigten geht – nicht nur den erheblichen Zeitraum zwischen der Tat und der Hauptverhandlung sowie das Zu- standekommen der seinerzeitigen polizeilichen Aussage (die russischsprachige Zeugin wurde zunächst von deutschen Polizeibeamten in englischer Sprache be- fragt) in den Blick nehmen müssen, sondern auch den Umstand, dass die Ge- schädigte nach den getroffenen Feststellungen in den neun Jahren seit der von ihr zur Anzeige gebrachten Tat und ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung weiterhin als Prostituierte in F. tätig war. Die Urteilsgründe lassen insoweit besorgen, dass die Strafkammer einem von ihr postulierten allgemeinen Erinne- rungsvermögen Geschädigter und damit einhergehend Abweichungen in der Aussage der Geschädigten etwa zur Frage der Bekleidung des Angeklagten (nackt/angezogen) ein nach den Umständen des Falles unangebracht hohes Ge- 9 - 8 - wicht beigemessen hat. In eine Gesamtwürdigung wäre ferner einzustellen ge- wesen, dass der Angeklagte wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (die er sich von einer nur namentlich bekannten Person beschafft haben will) vor- bestraft ist, und dass die Geschädigte unmittelbar nach der Tat mehreren Zeu- ginnen vom Tatgeschehen berichtet hat. Diesem Umstand kommt – selbst wenn diese Angaben nicht detailliert gewesen sein sollten – ein eigener Beweiswert zu. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die freisprechende Entschei- dung des Landgerichts auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Das ange- fochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 26.11.2019 - 3410 Js 257818/18 5/08 KLs 7/19 5 Ss 55/20 10