Entscheidung
XI ZB 11/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150221BXIZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150221BXIZB11.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/20 vom 15. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (13 Kap 16/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 11/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2020 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 30. Juli 2020 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 16/19 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2019 - 319 OH 11/19 - 4