Entscheidung
XI ZB 28/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120221BXIZB28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/20 vom 12. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführe- rin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2020 (14 Kap 4/16) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 28/20) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 5, den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 13. November 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 18. Novem- ber 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 5, der Musterkläger und drei Beigeladene 1 - 3 - Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 bis 5 ist am 10. Dezember 2020, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der drei Beigeladenen ist am 14. Dezember 2020 eingegangen. II. Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbe- schwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwer- degegner. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerde- führer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). Da die Musterbeklagten zu 1 bis 5 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbe- klagten bestimmt. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigela- denen wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). 2 3 4 - 4 - Die Musterbeklagten zu 2 bis 5 bleiben als Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und -gegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 5 6 - 5 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 310 OH 3/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 14 Kap 4/16 - 7