Entscheidung
I ZR 224/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110221BIZR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110221BIZR224.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 224/19 vom 11. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, für den Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG müsse die untergeordnete Nebentätigkeit für die Erfüllung der Haupttätigkeit erforderlich sein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammen- hang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- 1 2 3 - 3 - oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammen- hang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt dabei entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs- rechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 54; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 35 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmitteltechniker; BSG, NJW 2014, 493 Rn. 43). 2. Diese rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich insoweit auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), legt schon keine konkreten Anhalts- punkte für das Bestehen einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 13]). Darüber hinaus fehlt es an den für eine Zulassung erforderli- chen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Rechtsfehlers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 [juris Rn. 11]). II. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.08.2018 - 3-10 O 38/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.09.2019 - 6 U 156/18 - 6