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Leitsatz

XII ZB 284/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB284.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 284/19 vom 10. Februar 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 13 Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeit- lichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich über- steigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Tei- lungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19 - OLG Celle AG Burgwedel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2019 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 entschieden wor- den ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be- schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 24. Mai 2018 zum Ausspruch im dritten Absatz von Ziffer II. der Be- schlussformel (interne Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der Volkswagen AG) geändert. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Volkswagen AG (Geschäftszeichen: ) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 76.293 € nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 29. September 1995 in der Fassung von 17. Juni 2010 (VO III) in Verbindung mit der Tei- lungsordnung, bezogen auf den 30. September 2014, übertragen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsmittelverfah- ren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmit- telverfahren werden nicht erstattet. Wert: 4.600 € - 3 - Gründe: I. Der 1962 geborene Ehemann und die 1975 geborene Ehefrau schlossen am 27. Dezember 2004 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 9. Oktober 2014 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. Septem- ber 2014 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche- rung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Volkswagen) erlangt. Volkswa- gen hat den Ehezeitanteil der Versorgung („Grundversorgung“) in seiner Aus- kunft mit einem Kapitalwert von 156.870 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 4.284 € einen Ausgleichswert von 76.293 € vorgeschlagen. Der Erhe- bung dieser Teilungskosten liegt Ziffer 6 Abs. 2 der Teilungsordnung der Volks- wagen AG in der Fassung vom 1. April 2014 zugrunde, wonach bei interner Tei- lung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils - höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI (hier zum Ende der Ehezeit: 3 % von 71.400 € * 2 = 4.284 €) - zu veranschlagen und vom Ehezeit- anteil in Abzug zu bringen sind. Das Amtsgericht hat die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versor- gungsausgleich geregelt. Dabei hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei Volkswagen unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 78.185 € übertragen. Der da- gegen gerichteten Beschwerde von Volkswagen hat das Oberlandesgericht nur 1 2 3 - 4 - teilweise stattgeben und - bei Ansatz von Teilungskosten in Höhe von 1.260 € - zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 77.805 € übertragen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Volkswagen das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 4.284 € weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Teilungskosten auf die vom Versorgungsträger ermittelten tatsächlichen Stückkosten pro Teilung in Höhe von 1.260 € zu begrenzen seien und hat dies wie folgt begründet: Die Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines prozentualen An- teils am auszugleichenden Deckungskapital diene im vorliegenden Fall nicht al- lein dazu, den Versorgungsträger vom Ermittlungsaufwand für die tatsächlich entstehenden Kosten des zu teilenden Anrechts zu entlasten. Volkswagen habe die mit der internen Teilung verbundenen tatsächlichen Stückkosten nachvoll- ziehbar mit 1.260 € ermittelt, so dass es zur Erleichterung der Bemessung einer weiteren Pauschalierung nicht bedürfe. Die von Volkswagen in die Berechnung eingestellten Teilungskosten im Umfang des Höchstbetrags in Höhe von 4.284 € dienten ausdrücklich nur dazu, die bei geringwertigeren Anrechten vorgenom- mene Bemessung in Form eines prozentualen Anteils von 3 % des zu teilenden Kapitals für den Versorgungsträger kostenneutral zu ermöglichen. Um die interne Teilung insgesamt kostenneutral zu halten, müssten Anrechtsinhaber, bei denen 4 5 6 7 - 5 - 3 % des Ehezeitanteils die Höchstgrenze überschreiten, mehr als das Dreifache der tatsächlichen Stückkosten aufwenden, um die geringeren Beiträge von ande- ren Anrechtsinhabern zu subventionieren, bei denen - unter anderem aufgrund kürzerer Ehe - 3 % des Ehezeitanteils nicht mindestens die tatsächlichen Stück- kosten erreichen. Obwohl sich Volkswagen mit der von ihm gewählten Bemes- sungsmethode keine Einnahmequelle erschließe, sondern nur eine insgesamt kostenneutrale Teilung erreiche, erscheine diese Form der Pauschalierung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Ehegatten. Jedenfalls bei hohen Stückkosten scheide eine rein prozentuale Bemes- sung der Teilungskosten dann aus, wenn allein aufgrund der Zahl der zu teilen- den geringwertigen Anrechte einige wenige Anrechtsinhaber für die Teilung Kos- ten aufzuwenden hätten, die mehr als 3.000 € über den tatsächlichen Stückkos- ten lägen. Es sei in solchen Fällen möglich, ausschließlich die tatsächlich ange- fallenen Stückkosten anzusetzen, zumal die damit verbundene Entwertung von Anrechten mit geringem Ehezeitanteil als Folge der eigenen Lebensentschei- dung von den betroffenen Eheleuten hinzunehmen wäre. Es könne aber auch ein höherer Mindestbetrag angesetzt werden, um die Abweichung zwischen den tat- sächlichen Kosten der konkreten Teilung und dem dann anfallenden Höchstbe- trag erheblich zu vermindern. Die rein prozentuale Berechnung stelle sich als er- messensfehlerhaft dar. Ein vom Versorgungsträger angestrebter sozialer Aus- gleich müsse bei der Ausübung des Ermessens außer Betracht bleiben, denn die Vornahme eines sozialen Ausgleichs - noch dazu allein unter geschiedenen oder zu scheidenden Ehegatten - obliege dem Versorgungsträger nicht. Ein Eingriff in den Bestand des als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG geschützten Vermögens bedürfe der Rechtfertigung, die § 13 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht dar- stelle. Dies gelte auch, wenn die Teilungsordnung das Ergebnis einer Vereinba- rung zwischen Arbeitnehmervertretung und Unternehmen sei. Die erworbenen 8 - 6 - und unverfallbaren Rechte der betrieblichen Altersversorgung unterlägen nach ihrem Erwerb nicht mehr der Verfügung durch den Versorgungsträger, der Un- ternehmensführung oder der Arbeitnehmervertretung und die Zugehörigkeit zum Unternehmen begründe auch kein „besonderes Gewaltverhältnis“, welches das Eigentumsrecht des Art. 14 GG beschränken würde. 2. Diese Ausführungen stehen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der in- ternen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegat- ten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Be- rücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. b) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pau- schaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Senat in seiner ständigen Rechtspre- chung keine grundlegenden Bedenken erhoben (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 49 ff. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff.). Mit der Pauschalie- rung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers ein- her, nach der - systemimmanent - bei bestimmten Anrechten höhere Teilungs- kosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tat- sächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erho- ben werden können; insoweit hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass die 9 10 11 - 7 - Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9). Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kos- tenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Auf- wand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Tei- lungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu be- grenzen. Übersteigt dieser Höchstbetrag 500 € nicht, muss der Versorgungsträ- ger nicht näher zu seiner Mischkalkulation vortragen, sondern es ist regelmäßig von einem angemessenen Kostenansatz auszugehen. Macht der Versorgungs- träger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Misch- kalkulation nicht auskömmlich sei, muss er im Versorgungsausgleichsverfahren nachvollziehbar zu den Grundlagen seiner Kalkulation vortragen. In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höher- wertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags - insgesamt aufgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 13 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 9 f.). Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwar- tenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 12 f.) oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer 12 - 8 - Dienstleister (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 17) ermitteln kann. c) Ein vom Versorgungsträger festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit der ihr innewohnenden Komponente des sozialen Aus- gleichs jedenfalls dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hin- aus eine zusätzliche Einnahmequelle erschließt. Kann der Versorgungsträger in- dessen darlegen, dass ein pauschaler Kostenabzug in Höhe von 2-3 % des ehe- zeitbezogenen Kapitalwerts - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von ihm festgelegten Mindest- und Höchstbeträge - lediglich zu einer vollständigen Um- lage der Kosten sämtlicher zu erwartender Teilungsfälle, nicht aber zu einer Be- reicherung des Versorgungsträgers führt, bestehen gegen den pauschalierten Kostenansatz keine Bedenken, ohne dass es im Grundsatz darauf ankäme, wel- chen absoluten Wert der Höchstbetrag erreicht und in welchem Umfang er von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Auch die Umstände des Streitfalls geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung ab- zurücken. aa) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat in den Materialen zu § 13 VersAusglG ausdrücklich anerkannt, dass eine Pauschalie- rung von Kostenabzügen möglich ist und dabei auf die Rechtsprechung zur Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG verwiesen, die pauschale Kos- tenabzüge von 2 % des Deckungskapitals bzw. 3 % des Barwerts gebilligt hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 57, 117, 125). Die Möglichkeit des pauschalierten Kos- tenabzugs soll den Versorgungsträger von dem bürokratischen Mehraufwand freistellen, der ihm ansonsten entstehen würde, wenn er in jedem Einzelfall die 13 14 - 9 - den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung zugrundeliegende betriebswirt- schaftliche Kalkulation offenlegen müsste. Gleichzeitig soll der Ansatz einer Kos- tenpauschale auch das familiengerichtliche Verfahren entlasten, weil dem Ge- richt in der Regel die für die Überprüfung der Kalkulation erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Kenntnisse fehlen werden und die in diesem Zusammenhang ge- gebenenfalls erforderlich werdenden Sachverständigengutachten die Schei- dungskosten für die beteiligten Eheleute oder die Staatskasse in die Höhe treiben würden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 117). Vor diesem Hintergrund kann dem gedanklichen Ausgangspunkt des Be- schwerdegerichts, dass die Möglichkeit des Kostenansatzes mit einer Prozent- pauschale dem Versorgungsträger (nur) die Ermittlung der konkret anfallenden Teilungskosten ersparen will und der pauschale Kostenansatz dann, wenn dem Versorgungsträger - wie hier - die durchschnittlichen Stückkosten der Teilung be- kannt sind, nur noch dem von Sinn und Zweck des § 13 VersAusglG nicht mehr gedeckten Ziel einer sozialpolitisch motivierten Umverteilung der Teilungskosten innerhalb der Versorgungsgemeinschaft dient, nicht gefolgt werden. Auch wenn der Versorgungsträger - nach den Vorgaben der Rechtsprechung - die durch- schnittlichen Stückkosten der Teilung ermittelt hat, erfüllt der pauschale Kosten- abzug jedenfalls bei den weniger werthaltigen Anrechten weiterhin den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck der Verfahrensvereinfachung und der Kosten- vermeidung im Scheidungsverfahren. Nach dem Vorbringen des Versorgungs- trägers in der Beschwerdeinstanz hat Volkswagen im Zeitraum bis zum 31. De- zember 2013 in 346 von insgesamt 867 Fällen der internen Teilung von Anrech- ten der Grundversorgung Teilungskosten in einer 500 € nicht übersteigenden Höhe geltend gemacht, mithin in rund 40 % aller Teilungsfälle. Macht der Versor- gungsträger im konkreten Einzelfall Teilungskosten geltend, die beim Kostenan- satz mit einer Prozentpauschale 500 € nicht übersteigen, besteht für ihn generell 15 - 10 - keine Veranlassung, im familiengerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung eines Höchstbetrags und damit zu den Grundlagen seiner Stückkostenkalkulation vor- zutragen; dadurch wird auch das Gericht von der Verpflichtung entbunden, eine ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Kalkulation zu überprüfen. Würde Volks- wagen demgegenüber konsequent in jedem Teilungsfall den vom Beschwerde- gericht für angemessen erachteten Stückkostenansatz verfolgen, müsste Volks- wagen auch in jedem einzelnen Verfahren seine Stückkostenkalkulation offenle- gen und zur familiengerichtlichen Überprüfung stellen. Unabhängig davon ist dem Gesetzgeber die fehlende Interdependenz zwi- schen dem Kostenansatz mit einer Prozentpauschale und den tatsächlichen Stückkosten der Teilung bewusst gewesen. Wenn er diese Form der Pauscha- lierung von Teilungskosten gleichwohl ausdrücklich zulassen wollte, dürfte es mit seinen Intentionen kaum in Einklang zu bringen sein, einem Versorgungsträger, der den Kostenansatz mit einer Prozentpauschale gewählt hat und nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Rechtfertigung eines über 500 € liegenden Höchstbetrags zu den durchschnittlichen Stückkosten der Tei- lung vortragen muss, entgegenzuhalten, er habe - da er die konkreten Stückkos- ten der Teilung nunmehr ermittelt habe - überhaupt kein schützenswertes Inte- resse an der Pauschalierung von Teilungskosten mehr. Im Übrigen hat Volkswa- gen im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Verwal- tung einer betrieblichen Direktzusage - anders als bei einem versicherungsförmi- gen Versorgungssystem - nicht die Möglichkeit besteht, laufende Verwaltungs- kosten aus einem vorhandenen Deckungskapital zu entnehmen, so dass die in- terne Teilung einer Direktzusage für die betroffenen Versorgungsträger Zusatz- kosten verursacht, für die ein Höchstbetrag von 500 € bei der Kostenpauschalie- rung in sehr vielen Fällen nicht auskömmlich ist. 16 - 11 - bb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, obliegt die Auswahl der für die Pauschalierung anzuwendenden Methode dem Versorgungsträger, der damit ein ihm gesetzlich zugewiesenes Ermessen ausübt. Das Familienge- richt kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des von dem Versorgungs- träger ausgeübten Ermessens setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 25). In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung insbesondere auf die strukturellen Unterschiede der Versor- gungsträger hingewiesen, die sich in der Größe des Versicherungskollektivs, in der Finanzierungsform und in der Komplexität der Zusagen erheblich unterschei- den (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Es ist deshalb beim Kostenansatz mit einer Prozentpauschale grundsätzlich der freien Wahl des Versorgungsträgers überlassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er bei kleineren Anrechten eine feste Mindestpauschale in Ansatz bringen und bis zu welcher absoluten Höhe er sehr werthaltige Anrechte belasten will. Vor dem Hintergrund, dass die betriebliche Altersversorgung eine grundsätzlich freiwillige Sozialleistung des Ar- beitgebers darstellt, ist es im Rahmen dieser Ermessensausübung kein generell sachfremdes Kriterium, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Pauschalie- rungsmethode die sozialpolitischen Zielsetzungen der betrieblichen Altersversor- gung in den Blick nehmen und verhindern will, dass kleinere Versorgungsan- rechte im Falle einer Scheidung des Arbeitnehmers durch den Ansatz von Tei- lungskosten weitgehend aufgezehrt werden. Verzichtet der Versorgungsträger aus diesen Gründen - wie hier im Rahmen einer Vereinbarung der Betriebs- partner - in seiner Teilungsordnung bei der Wahl der Pauschalierungsmethode auf die Festsetzung eines Mindestbetrags, ist dies bei der familiengerichtlichen Angemessenheitskontrolle grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Bereicherung des Versorgungsträgers ausgeschlossen ist. 17 - 12 - d) Gegen den pauschalen Ansatz von Teilungskosten lassen sich auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Zutreffend ist dabei zwar im Ausgangspunkt, dass unverfallbare Anwart- schaften auf Betriebsrenten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts eigentumsrechtlich geschützt sind. Dabei reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, ver- schafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 38 und NZA 2012, 905 Rn. 41). Die Reichweite des Eigentumsschutzes hängt deshalb vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versor- gungsregelungen ab. Insoweit entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, die Be- triebspartner, die Tarifvertragsparteien oder gegebenenfalls der Gesetzgeber über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung; eine über die dadurch eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. BAG NZA-RR 2005, 95, 97). Die Regelung des § 13 VersAusglG, die es dem Versorgungsträger ge- stattet, angemessene Kosten der internen Teilung hälftig mit den Anrechten der beiden Ehegatten zu verrechnen, stellt in eigentumsrechtlicher Hinsicht eine zu- lässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, was auch das Beschwerdege- richt nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Macht der Versorgungsträger - wie es unter den hier obwaltenden Umständen bei Ansatz einer Prozentpauschale mit einem Höchstbetrag der Fall ist - in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden und (lediglich) seine Kostendeckung gewährleistenden Weise von dieser Befug- nis Gebrauch, kann der Ansatz von Teilungskosten keinen Art. 14 Abs. 1 GG ver- letzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Versorgungsempfänger und ihrer Ehegatten darstellen. Denn Art. 14 Abs. 1 GG verschafft diesen keinen Anspruch auf eine bestimmte Ermessensausübung durch den Versorgungsträger. 18 19 20 - 13 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil das Beschwerdegericht die erforderlichen Feststellungen dazu, dass sich Volks- wagen durch den Ansatz des Höchstbetrags von 4.284 € keine zusätzliche Ein- nahmequelle erschließt, sondern allenfalls eine insgesamt kostenneutrale interne Teilung erreicht, bereits rechtsfehlerfrei getroffen hat. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 24.05.2018 - 43 F 214/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2019 - 17 UF 114/18 - 21