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Entscheidung

VIII ZR 239/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZR239.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 239/20 vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts - Kartellsenat - vom 13. Juli 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €. Gründe: 1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. a) Hiernach kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entspre- chend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, 1 2 - 3 - juris Rn. 2; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4). Wird der Verkehr zwischen der Par- tei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschul- den des Instanzanwalts zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9). Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. De- zember 2013 - III ZR 122/13, aaO; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, aaO; vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5). b) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagten im Streitfall ein Notan- walt nicht bestellt werden. Aus ihrer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Erklärung folgt nicht, dass sie die Mandatsbeendigung nicht zu vertreten hat. Obgleich auf entsprechenden Antrag die Frist zur Begründung der Nicht- zulassungsbeschwerde bis zum 17. Dezember 2020 verlängert worden war, hat der Instanzanwalt der Beklagten den mandatierten Rechtsanwalt beim Bundes- gerichtshof am 23. November 2020 aufgefordert, die Nichtzulassungsbe- schwerde bereits "bis zum 27. November 2020 zu begründen oder das Mandat mit gleicher Frist niederzulegen." Den Anlass dieser Aufforderung legt die Beklagte nicht dar. Aus welchem Grund der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt die Nichtzulas- sungsbeschwerde lange vor Ablauf der Frist begründen sollte, ist nicht ersicht- lich. Kommt er dann der (alternativen) "Aufforderung" nach, das Mandat nieder- zulegen, ist dies auf ein - wie ausgeführt - der Partei zuzurechnendes Verschul- 3 4 5 - 4 - den des Instanzanwalts zurückzuführen. Demgegenüber fehlt es an jeglichen An- haltspunkten für die Richtigkeit der seitens des Instanzanwalts aufgestellten Ver- mutung, wonach der mandatierte Rechtsanwalt Dr. Nassall "offensichtlich (…) die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen" wollte. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von der Vorsitzenden bis zum 17. Dezember 2020 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. 6 - 5 - Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) käme, selbst wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bean- tragt würde, nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vor- stehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 18 mwN). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2011 - 16 O 221/09 Kart - KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2020 - 2 U 4/11 Kart - 7