Entscheidung
3 StR 480/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR480.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 480/20 vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2021 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist das Landgericht mit dem Sachverständigen bei der Erörterung der hin- reichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg unzutreffend von einer zeit- lichen Begrenzung des Maßregelvollzugs auf höchstens zwei Jahre ausgegangen. Für die Bemessung der Höchstfrist in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 64 Satz 2 StGB wird auf § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB verwiesen. Danach verlän- gert sich die Frist in denjenigen Fällen, in denen die Maßregel neben einer Freiheits- strafe angeordnet wird, um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 3 StR 344/18, NStZ-RR 2019, 136, 137; vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139). Demnach wäre zum Urteilszeitpunkt aufgrund der Verurteilung des Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, auch wenn die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs von der Höchst- frist in Abzug gebracht würde, ein Zeitraum von deutlich mehr als vier Jahren für den Maßregelvollzug eröffnet gewesen. Indes hat die Strafkammer neben dem Gesichtspunkt der Therapiedauer maß- geblich die in der Hauptverhandlung festgestellte Sprachbarriere sowie das damit naheliegend einhergehende Frustrationspotential für den Angeklagten in den Blick ge- nommen, der bereits in der Vergangenheit mangelnde Therapiemotivation gezeigt und insbesondere zwei Entzugsversuche in den Jahren 2019 und 2020 erfolglos beendet hatte. Vor diesem Hintergrund tragen die vom Landgericht angestellten Erwägungen - 3 - insgesamt noch das Ergebnis, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Be- handlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB sei nicht festzustellen. Schäfer Spaniol Berg Hoch Kreicker Vorinstanz: Aurich, LG, 28.07.2020 - 520 Js 3460/18 11 KLs 21/18