Entscheidung
AnwZ (Brfg) 28/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/20 vom 8. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 8. Februar 2021 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des An- waltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zu- lassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten seines Büros eingelegt. Auf dem Um- schlag der Sendung, die den Widerrufsbescheid enthielt, war das Datum der Zu- stellung nicht vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist den 17. Februar 2016 als Tag der Zustellung aus. Der Kläger gibt an, wegen krankheitsbedingter Abwe- senheit vom Büro erst am 19. Februar 2016 von dem Bescheid Kenntnis genom- men zu haben. 1 - 3 - Die am 21. März 2016 (Montag) eingegangene Anfechtungsklage des Klä- gers hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017 als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalts- gerichtshofs beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (AnwZ (Brfg) 59/17, juris) den Antrag des Klägers abgelehnt. Auf die Verfassungsbe- schwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2020 (NVwZ 2020, 1661 ff.) den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zwei- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Ent- scheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzu- nehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein ein- zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, NVwZ 2020, 1661 Rn. 16). Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ge- mäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO ein Dokument, das zum Zwecke der Zustellung in einen zu den Geschäftsräumen 2 3 4 - 4 - gehörenden Briefkasten eingelegt werde, in dem Moment des Einlegens als zu- gestellt gelte. Die Zustellung sei hier am 17. Februar 2016 bewirkt worden. Dass der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks eingetragen habe, stehe einer wirksamen Zustellung nicht entgegen. Dies sei auch keine Verletzung einer zwin- genden Zustellungsnorm im Sinne des § 189 ZPO, so dass nicht auf den Zeit- punkt des tatsächlichen Zugangs abgestellt werden könne. Der Anwaltsgerichts- hof hat insoweit unter anderem auf Kommentarliteratur zu § 180 ZPO und auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Februar 2016 (6 S 1870/15, juris) verwiesen. Der Kläger hat sich demgegenüber auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 (BFHE 244, 536 ff.) berufen, der davon ausgeht, dass § 180 Satz 3 ZPO eine zwingende Zustellungsvorschrift ist und dass ein Verstoß dagegen nach § 189 ZPO heilbar ist (vgl. dazu auch BFH, BFHE 251, 162 ff.). Diese Ansicht würde hier dazu führen, dass der 19. Februar 2016 als Tag der Zustellung gilt. Wie ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO einzustufen ist beziehungsweise auf welchem prozessualen Weg Konsequenzen aus dem Fehlen oder der Feh- lerhaftigkeit eines Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO angezeigt sind, ist nicht im Zulassungsverfahren, sondern im Berufungsverfahren zu klären (vgl. BVerfG, NVwZ 2020, 1661 Rn. 20). III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 5 6 7 8 - 5 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Beru- fung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig ver- worfen. Grupp Paul Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 4/16 -