OffeneUrteileSuche
Leitsatz

4 StR 448/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR448
5mal zitiert
15Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040221B4STR448.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/20 vom 4. Februar 2021 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 66a Abs. 3 Zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungs- verwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 448/20 ‒ LG Essen in der Strafsache gegen wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Mai 2019 vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Der Beschwerdeführer war im ersten Rechtsgang mit Urteil des Land- gerichts Essen vom 16. Februar 2017 wegen einer am 13. Mai 2014 begangenen Tat der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit dem Versuch der Beschaffung von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und mit vorsätzlicher 1 2 - 3 - Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. April 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden; ferner wurde seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung vorbehalten. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17 – im Maßre- gelausspruch auf; die weiter gehende Revision wurde verworfen und das Urteil im Schuld- und im Strafausspruch rechtskräftig. Im zweiten Rechtsgang sah das Landgericht Essen mit Urteil vom 9. Februar 2018 von der Anordnung eines Vor- behalts ab. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Ent- scheidung mit Urteil vom 22. November 2018 – 4 StR 253/18 – auf. Im dritten Rechtsgang ordnete das Landgericht mit Urteil vom 29. Mai 2019 nunmehr den Vorbehalt der Unterbringung des Verurteilten in der Siche- rungsverwahrung an. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte wahrscheinlich einen Hang zur Begehung von Raub- und Körperver- letzungsdelikten habe und aufgrund dieses Hanges wahrscheinlich für die Allge- meinheit gefährlich sei. Das sachverständig beratene Landgericht hat ausgeführt, dass der in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsene, früh verhal- tensauffällige und langjährig drogenabhängige Verurteilte in den Jahren 2002 bis 2014 „in hoher Frequenz“ wegen räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls, Raubes und Körperverletzung straffällig geworden sei und die Taten ein übereinstimmendes Muster insofern zeigten, als der Verurteilte immer dann mit Gewalt drohe oder sie einsetze, wenn er seine Ziele auf anderem Wege nicht erreiche. Seine strafrechtliche Vorgeschichte und seine durch eine inzwischen wahrscheinlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung geprägte Persön- lichkeit belegten wahrscheinlich eine eingewurzelte, intensive innere Neigung des inzwischen 39 Jahre alten Verurteilten zur Begehung von gravierenden Raub- und Körperverletzungsdelikten. Auch wenn er nunmehr seine Abkehr von 3 - 4 - Gewalt bekundet habe und sein Verhalten im Vollzug zuletzt frei von Aggressivi- tät gewesen sei, stelle dies die Annahme eines wahrscheinlichen Hanges im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB und seine wahrscheinliche Gefährlichkeit nicht in Frage. Im Rahmen der Ermessensausübung hat das Landgericht den „hier sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit“ der hangbedingten Gefährlichkeit und die geringe Aussicht berücksichtigt, dass sich hieran bis zum nahen Ende des Strafvollzugs am 25. Juli 2020 noch etwas ändere. Das Urteil ist nach Ver- werfung der Revision des Verurteilten durch den Senat (4 StR 497/19) seit dem 23. April 2020 rechtskräftig. 2. Im Nachverfahren hat das Landgericht nunmehr die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil der Verurteilte einen in seiner Persönlichkeit wurzelnden Hang zur Begehung von schwerwiegenden Raub- und Köperverletzungsdelikten habe und deshalb für die Allgemeinheit ge- fährlich sei. Die Maßregelanordnung sei verhältnismäßig, zumal der Verurteilte „für die von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich“ sei. II. Der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren steht ein Verfahrenshindernis nicht entgegen. Die Frist des § 66a Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300), deren Versäumnis ein Verfahrenshindernis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 2012 – 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100 und vom 8. Juni 2016 – 2 StR 88/16, NStZ-RR 2017, 7 mwN), ist gewahrt. Das Landgericht hat die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 8. Juli 2020 und damit vor dem Strafende am 25. Juli 2020 angeordnet. 4 5 6 - 5 - Dass die Entscheidung im Nachverfahren, die unverzüglich nach der am 23. April 2020 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 29. Mai 2019 ergangen ist, entgegen der Sollvorschrift des § 275a Abs. 5 StPO nicht spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe getroffen wurde, begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275a Rn. 5; Greger in KK-StPO, 8. Aufl., § 275a Rn. 7; Gerhold in MüKo-StPO § 275a Rn. 53; Stuckenberg in LR-StPO, 12. Aufl., § 275a Rn. 18). III. Das Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB ist die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände, dass der Verurteilte mit be- stimmter Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, so sind die materiellen Anforderungen für die An- ordnung der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren erfüllt. a) Eine Hangfeststellung ist – entgegen der Auffassung des Landge- richts – nicht vorausgesetzt. Für ein solches Verständnis spricht der eindeutige Wortlaut des § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB sowie der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Wille des 7 8 9 10 11 - 6 - Gesetzgebers. Auf die Hangfeststellung sollte angesichts der Schwierigkeiten, unter den „künstlichen, nämlich stark kontrollierenden und reglementierten Be- dingungen des Strafvollzugs“ entscheidende weitere Anhaltspunkte für das Vor- liegen eines Hanges zu gewinnen (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/8586, S. 7 zu § 66a StGB aF; vgl. auch BT-Drucks. 17/3403, S. 31), verzichtet werden. Die er- forderliche Restriktion der Maßregelanordnung im Nachverfahren in Fällen wahr- scheinlicher Hangfeststellung und wahrscheinlicher Gefährlichkeit des Verurteil- ten sollte durch besondere Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose aus- geglichen werden; die Anordnung der Sicherungsverwahrung sollte in Fällen feh- lender Hangfeststellung in der Regel nur in Betracht kommen, wenn eine „Fehl- entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug“ positiv festgestellt werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/8586, S. 7; zurückhaltender BT-Drucks. 17/3403, S. 32 [„zu pauschal und weitreichend“]). Für eine solche Auslegung sprechen schließlich auch systematische Überlegungen. Das Rechtsinstitut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist als „zweiaktiges Verfahren“ konzipiert (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 30). Das mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Sicherungsverwah- rung endende Anordnungsverfahren und das sich hieran anschließende Nach- verfahren bilden nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Einheit. Die in ers- ter Linie vergangenheitsbezogene Frage eines Hanges ist im Anordnungsverfah- ren umfassend zu prüfen und verbindlich zu beantworten. Ist im Anordnungsver- fahren ‒ nur ‒ die Wahrscheinlichkeit eines Hanges festgestellt, ist den hiermit verbundenen Prognoseunsicherheiten im Nachverfahren bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose Rechnung zu tragen. b) Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände zu entwickeln. Sie er- fordert eine umfassende Analyse der Täterpersönlichkeit und seiner bisherigen 12 - 7 - Legalbiographie. Die mit Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß ein- tretenden Haltungsänderungen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 – 4 StR 8/20 Rn. 6; vom 20. November 2007 – 1 StR 442/07, StV 2008, 139 und vom 11. Mai 2005 – 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, 127) sowie etwaige Erkrankungen des Verurteilten sind im Hinblick auf ihre Aussagekraft für eine künftige Legalbe- währung zu bewerten und in die Gesamtwürdigung einzustellen. Ferner sind die Wirkungen des Strafvollzugs und mögliche Verhaltensänderungen des Verurteil- ten bis zur Entscheidung des Gerichts im Nachverfahren besonders in den Blick zu nehmen. Die Wirkungen des (langjährigen) Strafvollzugs sind regelmäßig un- ter Einbeziehung der Frage, ob und inwieweit der Verurteilte von den besonderen Behandlungsangeboten (vgl. § 66c StGB) zu profitieren vermochte, in die Ge- samtwürdigung einzustellen. Schließlich ist auch die konkrete Entlassungssitua- tion des Verurteilten in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob eine fortbeste- hende Gefährlichkeit durch flankierende Maßnahmen wie Auflagen und Weisun- gen, Therapiemaßnahmen oder durch die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. aa) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB setzt im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten tatbe- standlich nicht voraus, dass substantiell neue Tatsachen in dem strengen Sinne, wie sie von der Rechtsprechung für die Anordnung nachträglicher Sicherungs- verwahrung im Rahmen des § 66b StGB aF entwickelt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 – 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514 und vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195, jeweils zu § 66a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003; Dessecker in NK-StGB, 5. Aufl., § 66a Rn. 25; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 66a Rn. 22), festgestellt werden können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gefährlichkeits- prognose unter Einbeziehung neu hinzutretender prognoserelevanter Umstände 13 - 8 - seit Anordnung des Vorbehalts der Maßregel nunmehr eindeutig positiv begrün- det werden kann (BT-Drucks. 17/3403, S. 31; BGH, Urteil vom 7. Februar 2011 – 3 StR 394/10; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 66a Rn. 22). bb) Für die Darlegung der Anordnungsvoraussetzungen des § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB in den schriftlichen Urteilsgründen gelten grundsätzlich keine be- sonderen Anforderungen (zu den Darlegungsanforderungen im Verfahren der Anordnung des Vorbehalts vgl. § 267 Abs. 6; Wenske in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 267 Rn. 436 ff.). Die Erwägungen, auf die das Gericht seine Gefährlichkeits- prognose stützt, sind in den Urteilsgründen aus sachlich-rechtlichen Gründen so vollständig und genau darzulegen, dass diese für das Revisionsgericht nachzu- vollziehen ist. In Fällen, in denen – wie hier – in der Ausgangsverurteilung sowohl ein Hang als auch eine Gefährlichkeit des Verurteilten (nur) für wahrscheinlich gehalten worden sind, bestehen jedoch besondere Darlegungsanforderungen. Es ist im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen das Gericht (nunmehr) zu der positiven Feststellung gelangt, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefähr- lich ist (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 31). Es genügt regelmäßig nicht, lediglich die schon im Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen neu zu bewerten (BGH, Ur- teil vom 7. Februar 2011 – 3 StR 394/10). 2. Gemessen hieran halten die tatgerichtlichen Erwägungen zur Gefähr- lichkeitsprognose einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft. a) Das Landgericht hat seine Gefährlichkeitsprognose – der Sachverstän- digen folgend – maßgeblich mit der von ihr gestellten Diagnose begründet, dass bei dem Verurteilten eine „kombinierte Persönlichkeitsstörung (schwere Border- 14 15 16 - 9 - line-Störung des emotional-instabilen Typs und dissoziale Störung) mit affektpsy- chotischen Episoden“ vorliege; es bestehe eine „Gemengelage aus dissozialer und emotional-instabiler Persönlichkeit, die durch den Konsum von Betäubungs- mitteln oder einen entsprechenden Suchtdruck sogar psychotische Formen an- nehme“. Auf dieser Persönlichkeitsstörung beruhe die bisherige Straffälligkeit des Verurteilten. Die „Borderline-Erkrankung“ sei derart stark ausgeprägt, dass sie einer erfolgreichen Behandlung der außerdem bestehenden Polytoxikomanie wie überhaupt einer Behandlung des Verurteilten innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs entgegenstehe. Dem Verurteilten sei störungsbedingt eine psycho- soziale Anpassung nie gelungen. Er sei wiederholt wegen räuberischer Erpres- sung, räuberischen Diebstahls, Raubes und wegen Körperverletzung straffällig geworden. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit der von ihm seit dem Jahr 2002 begangenen Straftaten belege den in seiner Persönlichkeit wurzelnden Hang zur Begehung erheblicher Straftaten. Die Sachverständige sah es vor diesem Hin- tergrund als „sicher“ an, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund der bestehenden schweren Persönlichkeitsstörung und der nicht ausreichend behandelbaren schweren Suchterkrankung den Anlassdelik- ten vergleichbare erhebliche Straftaten begehen werde. Dass der Verurteilte während seiner Inhaftierung keine gewalttätigen Auffälligkeiten mehr gezeigt habe, stehe der Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen, weil die eingetretene Beruhigung auf die stabile Substitution, die spezielle Vollzugssituation, mit der Personen mit dem Störungsbild des Verurteilten gut zurechtkämen, und – mög- licherweise – auf seine medikamentöse Behandlung zurückzuführen sei. Die Ge- fahr erneuter Rückfälligkeit könne nicht dadurch reduziert werden, dass der Ver- urteilte nach Haftentlassung zu seiner Schwester ziehe und ihm Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt würden. Denn es fehle an der zur Vermei- dung erneuter Straffälligkeit erforderlichen „hochstrukturierten Umgebung“. Ein außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bestehendes psychiatrisches und - 10 - sozialtherapeutisches Betreuungsnetz könne eine Rückfallgefahr im Übrigen nur dann mildern, wenn der Verurteilte dies akzeptiere; aufgrund der „schweren Borderline-Erkrankung“ bestünden erhebliche Zweifel, dass der Verurteilte zu ei- ner entsprechenden Mitarbeit überhaupt in der Lage sei. b) Damit ist die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt. aa) Den Urteilsgründen lässt sich auch in ihrem Zusammenhang keine nachvollziehbare Umschreibung des an anderer Stelle im Urteil als Kombination einer schweren „Borderline-Erkrankung des emotional instabilen Typs“ und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung umschriebenen Störungsbildes entnehmen. Die Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage die Sachverständige zu dieser Diagnose gelangt ist, sind in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind daher nicht nachzu- vollziehen. Soweit die Sachverständige zur Begründung ihrer – von früheren Sach- verständigengutachten abweichenden – Diagnose auf das Verhalten des Verur- teilten im Maßregelvollzug in den Jahren 2011 bis 2013 sowie auf seine Behand- lung im Justizvollzugskrankenhaus in den Jahren 2016 bis 2018 verwiesen und die dort dokumentierte „psychotische Dekompensation“ für die abweichende Ein- ordnung des Störungsbildes besonders hervorgehoben hat, ist dies in Ermange- lung näherer Ausführungen ebenso wenig nachzuvollziehen wie die konkreten Auswirkungen des Störungsbildes auf das Denken, Fühlen und Handeln des Ver- urteilten. Darüber hinaus bleibt offen, ob und inwieweit sich die von der Sachver- ständigen gestellte Diagnose mit dem im Justizvollzugskrankenhaus diagnosti- zierten Störungsbild einer „bipolaren affektiven Störung“ mit psychotischen 17 18 19 - 11 - Episoden vereinbaren lässt. Auf eine exakte Beschreibung, Einordnung und Be- wertung der nunmehr erstmals diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstö- rung, die regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385), durfte hier an- gesichts ihrer zentralen – ungünstigen – Bedeutung für die Gefährlichkeitsprog- nose des Verurteilten nicht verzichtet werden. bb) Darüber hinaus lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entneh- men, ob und inwieweit die in den Jahren 2001, 2004, 2006 und 2008 begangenen früheren vier Taten sowie die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden drei Taten aus dem Jahr 2014 auf diesem Störungsbild beruhen. cc) Schließlich fehlt es an den erforderlichen lückenlosen und nachvoll- ziehbaren Feststellungen zum Verlauf des seit dem Jahr 2017 andauernden Strafvollzugs in dieser Sache und einer Auseinandersetzung insbesondere mit den dem Verurteilten seit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwah- rung mit Urteil vom 29. Mai 2019 unterbreiteten Behandlungsangeboten zur Ver- meidung des Maßregelvollzugs. Den Urteilsgründen ist insbesondere nichts zum Inhalt der Vollzugsplanung und dazu zu entnehmen, welche Behandlungsmaß- nahmen dem Verurteilten angeboten worden sind. Soweit in den Urteilsgründen Erwähnung findet, dass der Verurteilte wöchentliche Gespräche mit der Anstalts- psychologin geführt hat, hätte es auch insoweit näherer Erörterung zum Anlass und zu den möglichen Wirkungen dieser Gespräche im Hinblick auf das Vollzugs- verhalten des Verurteilten bedurft, welches in den Urteilsgründen als weitgehend unauffällig und frei von Aggressionen beschrieben wird. Eine solche Behand- lungsmaßnahme und eine durch sie möglicherweise mitbewirkte Verhaltensän- derung hätte als ein möglicher gegenläufiger Aspekt in die Gefährlichkeitsprog- nose eingestellt werden müssen. 20 21 - 12 - c) Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen Erörterungsmän- geln nicht auszuschließen. IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich angesichts der Schwierigkeit der prognostischen Fragestellung empfehlen dürfte, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung vorzuneh- mende Gefährlichkeitsprognose obliegt dem Tatgericht. Es hat sich selbstständig auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der bisherigen Delinquenz des Verurteilten, seiner Persönlichkeit und seiner Entlassungsperspektive die Über- zeugung zu bilden, ob er in einem Grad für die Allgemeinheit gefährlich ist, der seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtfertigt. Dabei wird insbe- sondere das Vollzugsverhalten des Verurteilten in den Blick zu nehmen sein. Soweit die Urteilsgründe Feststellungen dazu enthalten, dass es im Jahr 2016 zu verbalen Aggressionen des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen und Vollzugs- bediensteten kam und er im Jahr 2018 in zwei Fällen in seinem Haftraum randa- lierte, wird das Landgericht die eingeschränkte Aussagekraft des Vollzugsverhal- tens für die Legalprognose in Freiheit zu berücksichtigen haben. Auch unfreund- liche und gemeinschaftswidrige Verhaltensweisen können nicht ohne weiteres als Hinweis auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten gewertet werden, wenn sie sich als ubiquitär und vollzugstypisch erweisen (BGH, Beschluss vom 10. November 2006 – 1 StR 483/06). 22 23 24 - 13 - Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu dem Er- gebnis gelangen, dass dem Verurteilten, der die gegen ihn verhängte Schuld- strafe am 25. Juli 2020 vollständig verbüßt hatte, eine negative Gefährlichkeits- prognose zu stellen ist, wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Verurteilten im Strafvollzug – dem Rechtsgedanken des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechend ‒ eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist. Sollte die Prüfung ergeben, dass dem Verurteilten seitens der Vollzugsbehörden kein ausreichendes Angebot gemacht worden ist, wäre dies als Abwägungsgesichts- punkt in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung einzustel- len. Denn das verfassungsrechtliche Abstandsgebot, das durch § 66c StGB ver- wirklicht werden soll (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 66c Rn. 1), verlangt, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten aus- geschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren, wenn später die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Insbeson- dere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (BVerfGE 131, S. 268; 289; 128, S. 326, 379). Daher ist die Verhältnis- mäßigkeit der Sicherungsverwahrung besonders kritisch zu prüfen, wenn dem Verurteilten aufgrund eines von ihm nicht zu beeinflussenden Verfahrensverlaufs (hier: späte Rechtskraft des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung aufgrund wie- derholter 25 - 14 - Aufhebung rechtsfehlerhafter Maßregelentscheidungen) faktisch die Möglichkeit genommen worden ist, die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung durch die Wahrnehmung von Betreuungsangeboten abzuwenden. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 08.07.2020 ‒ 29 Js 1273/15 51 KLs 18/20