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Entscheidung

IX ZR 93/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221BIXZR93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/20 vom 3. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter am 3. Februar 2021 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 15. Januar 2021 gegen den An- satz der Gerichtskosten vom 7. September 2020 (Kostenrechnung vom 14. Oktober 2020, Kassenzeichen ) wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. September 2020 den Antrag des Klä- gers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulas- sungsbeschwerde abgelehnt und seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzu- lässig verworfen. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt. Mit der oben genannten Kostenrechnung ist von dem Kläger die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.052 € angefordert worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die Erstattung dieses Betra- ges verlangt, den er zwischenzeitlich beglichen habe. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewertet und dieser nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. 1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ge- mäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorlie- genden Fall nicht. III. 1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung ab- hängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG, Rn. 34) eingelegt werden. 2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 100.000 € ist die von dem Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 2.052 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) iVm Anlage 2 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. 2 3 4 5 6 - 4 - b) Die Einwendungen des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Januar 2021 richten sich (erneut) gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Inso- weit ist er auf die Beschlüsse des Senats vom 7. September 2020 (Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde), vom 29. Oktober 2020 (Zurückweisung seiner Ge- genvorstellung) und vom 17. Dezember 2020 (Zurückweisung seiner erneuten Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenan- satz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Harms Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 - 7 8