Entscheidung
4 StR 487/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030221B4STR487.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/20 vom 3. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2021 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen beson- ders schweren Raubes verurteilt ist, beschwert ihn nicht. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 24.06.2020 ‒ 910 Js 1692/19 37 KLs 25/19