Entscheidung
5 StR 508/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR508.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 508/20 (alt: 5 StR 394/19) vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2021 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Januar 2021 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Ent- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentschei- dung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Kiel, LG, 03.08.2020 - 545 Js 25185/17 3 KLs 1