Entscheidung
IX ZR 56/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR56.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/20 Verkündet am: 28. Januar 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer, Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 7. Februar 2020 aufgehoben und das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 9. August 2018 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.355,03 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2015 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. Oktober 2014 eröffneten Insolvenz- verfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuld- nerin). Die Schuldnerin befasste sich mit dem Erwerb und dem Betrieb des Con- tainerschiffs . Der Beklagte ist Kommanditist der Schuldnerin und mit einer Hafteinlage von 2.000.000 DM im Handelsregister eingetragen. In den Jah- ren 2002 bis 2007 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 265.871,78 €. Hiervon hat er als Sanierungsbeitrag freiwillig 204.516,75 € zurückgezahlt. Die Schuldnerin wechselte im Jahr 2003 von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG zur Gewinnermittlung bei Han- delsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 5a EStG (sogenannte Tonna- gegewinnermittlung). Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unter- schiedsbetrags zwischen Buchwert und Teilwert nach § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2002 erfolgte mit Feststellungsbescheid vom 30. März 2012. Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Schuldnerin veräußerte das Schiff am 2. Juli 2014; der Kläger stimmte der Veräußerung in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter zu. Das Finanzamt Bremen setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2016 eine Gewerbesteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 309.552,40 € fest. Hierbei rechnete das Finanzamt gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG den fortgeschriebenen Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzu. Von der Gewerbesteuerforderung sind 4.994,74 € durch Ver- rechnung getilgt. Den verbleibenden Betrag von 304.557,66 € hat das Finanzamt 1 2 3 - 4 - als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO eingeordnet. Die zur Insolvenz- tabelle festgestellten Insolvenzforderungen sind aufgrund von anderen Komman- ditisten erbrachter Zahlungen vollständig gedeckt. Hingegen kann die Verbind- lichkeit aus dem Steuerbescheid nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt wer- den. Der Kläger macht geltend, der Beklagte hafte als Kommanditist für die noch offene Gewerbesteuerforderung, und verlangt Zahlung von 61.355,03 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ver- urteilung des Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Haftung des Beklagten sei zwar aufgrund der Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Jedoch hafte der Beklagte nicht für die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts Bremen. Die Haftung des Kommanditisten für durch Handlungen des Insolvenzver- walters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begrün- dete Masseverbindlichkeiten sei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung 4 5 6 7 - 5 - erfasse auch die gemäß § 55 Abs. 4 InsO aufgrund gesetzlicher Fiktion zur Mas- seschuld umqualifizierte Gewerbesteuerforderung. § 55 Abs. 4 InsO erstrecke sich auf alle Steuerarten. Zwar sei die Begründung der immanenten Haftungsbe- schränkung für Masseverbindlichkeiten nur eingeschränkt geeignet, eine Haf- tungsbeschränkung in den Fällen zu rechtfertigen, in denen die Masseverbind- lichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO auf der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzver- walters beruhe. Die von § 55 Abs. 4 InsO vorgesehene gesetzliche Gleichstel- lung mit den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtfertige jedoch die Übertra- gung dieser Grundsätze. Behandle man die Steuerverbindlichkeit in Ansehung der Haftung der Kommanditisten als Insolvenzforderung und im Übrigen als Mas- severbindlichkeit, laufe dies der gesetzlichen Regelung zuwider und führe zu ei- ner systemwidrigen Aufspaltung. Die Gewerbesteuerforderung aus der Veräußerung des Schiffes stelle eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 4 InsO dar. Maßgeblich sei die Ver- äußerung des Schiffs. Es handele sich um keine aufoktroyierte Verbindlichkeit, weil die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich nicht zwin- gend gewesen sei. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Beklagte haftet den Gläubigern der Schuldnerin als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar. Aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen ist die Haftung des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 61.355,03 € wieder auf- gelebt. 8 9 10 - 6 - 2. Die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 stellt eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, stellen Gewerbe- steuerforderungen aus dem Geschäftsbetrieb einer Kommanditgesellschaft auch dann eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar, wenn es sich um Masseverbindlich- keiten handelt. 3. Der Beklagte haftet gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 HGB auch für die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Haftung eines Kommanditisten. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass die Haftung des Kommandi- tisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft ausgeschlossen sei, wenn die Ansprüche des Gläubigers Masseverbindlichkei- ten darstellen. Vielmehr ist die Kommanditistenhaftung nicht auf zur Insolvenzta- belle angemeldete Forderungen beschränkt. a) Der Senat hat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) näher ausgeführt, dass bei bestimmten Masseverbindlichkeiten die Haftung des Schuldners gegenständlich beschränkt sein kann. Eine solche gegenständlich beschränkte Haftung des Schuldners für bestimmte Masseverbindlichkeiten ge- bietet es jedoch nicht, die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbind- lichkeiten in der Insolvenz der Gesellschaft aus insolvenzrechtlichen Gründen einzuschränken. Dies hat der Senat im Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) begründet und dabei an der entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204) nicht festgehal- ten. 11 12 13 - 7 - b) Der Beklagte haftet als Kommanditist für solche Masseverbindlichkei- ten, welche die Schuldnerin begründet hat. Dies trifft auf die Gewerbesteuerfor- derung des Finanzamts aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 zu. Es besteht - wie der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat - kein Anlass, die Haftung eines Kommanditisten nach §§ 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO einzuschränken, welche vom Schuldner begründet wor- den sind. Wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt hat, stellt die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 eine von der Schuldnerin begründete Verbindlichkeit dar. 4. Der Kläger kann gemäß § 171 Abs. 2 HGB die persönliche Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeit der Schuldnerin geltend machen. Für § 93 InsO ist es unerheblich, ob die Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Masseverbindlich- keit darstellt. Das gleiche gilt für § 171 Abs. 2 HGB. Dies hat der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet. 5. Der Haftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kommandi- tist, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft befriedigt, unter Umständen einen Regressanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt (§ 110 HGB; vgl. Baum- bach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 128 Rn. 25). Dies hat der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet. 14 15 16 - 8 - III. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset- zes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur En- dentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Forderung des Finanz- amts zu erfüllen, ist der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Grupp Möhring Schoppmeyer Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 09.08.2018 - 9 O 41/17 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.02.2020 - 4 U 165/18 - 17