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Entscheidung

3 StR 471/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR471.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 471/20 vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Ja- nuar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 16. September 2020 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) aufgehoben, soweit die Einziehung von 0,17 Gramm Mari- huana und 0,4 Gramm Amphetamin angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten" Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und neben anderem sichergestellte 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin eingezogen. Der Be- schwerdeführer wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den 1 - 3 - aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch - mit Ausnahme der vorgenommenen Klarstellung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich lediglich im Hinblick auf die Einziehungs- entscheidung als rechtsfehlerhaft. Hierzu gilt: 1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hin- sichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäu- bungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. Novem- ber 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2). 2. Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach § 33 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811 mwN; vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 2; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220). Dies ist hinsichtlich der in der Woh- nung des Angeklagten sichergestellten 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin nicht der Fall. Das Landgericht hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können. 2 3 4 - 4 - Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Geset- zesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegen- den Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 29. Novem- ber 2016 - 3 StR 374/16, juris Rn. 2). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Spaniol Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Krefeld, LG, 16.09.2020 - 31 Js 105/20 22 KLs 11/20 5 6