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Entscheidung

1 StR 495/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121B1STR495
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121B1STR495.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 495/20 vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, in Tatmehrheit mit einem Fall des Besitzes von kinderpornographi- schen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah- rensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer den absoluten Revisions- 1 2 - 3 - grund des § 338 Nr. 7 StPO, weil der unter dem Urteil angebrachte Verhinde- rungsvermerk nicht unterzeichnet worden und damit die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden musste, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO). I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 14. Strafkam- mer des Landgerichts Augsburg nahmen als berufsrichterliche Mitglieder die Vor- sitzende Richterin am Landgericht H. sowie die Richterin am Landgericht K. als beisitzende Richterin und Berichterstatterin teil. Das nach 14 Haupt- verhandlungstagen am 24. Juli 2020 verkündete Urteil ist zwar am 25. Septem- ber 2020 und damit vor der am Ende dieses Tages ablaufenden neunwöchigen Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 StPO) bei der Geschäfts- stelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von der beisit- zenden Richterin an der für ihre Unterschrift vorgesehenen Stelle unterzeichnet worden ist. Anstelle der Unterschrift der mit Wirkung vom 1. August 2020 zur Richterin am Oberlandesgericht ernannten Vorsitzenden Richterin ist der fol- gende Vermerk angebracht: „H. Vorsitzende Richterin am Landgericht (an der Unterschriftsleistung wegen Wechsel zum OLG München verhindert)“. Eine (zweite) Unterschrift der Beisitzerin befindet sich weder über noch unter die- sem Vermerk. II. Danach ist das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollstän- dig im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO zu den Akten gelangt. Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil nur dann, wenn es entweder von allen an der 3 4 5 - 4 - Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder eine etwaige Verhinderung (z.B. die Versetzung an ein anderes Ge- richt, die im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen kann, vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 – 2 StR 271/13 Rn. 7 und vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10 Rn. 7 mwN) unter dem Urteil ordnungsgemäß vermerkt (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) und innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist un- terschrieben worden ist. Da die Unterschrift der beisitzenden Richterin ohne ir- gendeinen Bezug zu dem Verhinderungsvermerk (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 1989 – 4 StR 386/89 Rn. 3) an die Stelle gesetzt worden ist, an der sie auch bei einer Unterzeichnung durch die – für deren tatsächliche Ver- hinderung keine Anhaltspunkte bestehen – Vorsitzende unterschrieben hätte, fehlt es an der notwendigen zweiten Unterschrift. Da diese Verfahrensrüge in der Sache Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beanstandung, dass die Strafkammer das Befangenheitsgesuch als unzulässig behandelt hat, ebenfalls begründet gewesen wäre. Raum Jäger Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Augsburg, LG, 24.07.2020 - 302 Js 137364/18 (2) 14 KLs