Entscheidung
VIII ZR 357/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZR357.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 357/20 vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die - diesbe- züglich vom Berufungsgericht nicht zugelassene - Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts vom 3. April 2020 insoweit zugelassen, als der Kläger sich gegen die Abweisung der mit Klageantrag zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatzlieferung und auf Feststellung des Annahmeverzugs wendet. Gründe: I. Der Kläger erwarb von der Beklagten, die zugleich Herstellerin ist, im Ja- nuar 2010 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor zum Preis von 28.662,01 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte im April 2010. Der Motor wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schal- tete das System in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im norma- len Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 15. März 2018 forderte der Kläger von der Beklagten die Ersatzlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahr- zeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Diesen Anspruch hat der Kläger mit seiner Klage als Klageantrag zu 1 wei- terverfolgt. Mit Klageantrag zu 2 hat er diesbezüglich die Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw verlangt. Hilfsweise hat er Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 3) und weiter hilfsweise zu- sätzlich Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Klageantrag zu 4) begehrt sowie (unbedingt) die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Klageantrag zu 5). Das Landgericht hat den Antrag auf Ersatzlieferung abgewiesen und die Beklagte auf die Hilfsanträge verurteilt, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs- entschädigung (insgesamt 6.162,62 €) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, dem Kläger auch für künftige Schäden Ersatz zu leisten. Beide Parteien ha- ben hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Zahlungsbetrag reduziert auf 4.052,24 € sowie die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Entscheidungstenor zugelassen und in der Begründung hierzu ausgeführt, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Haftung der Beklagten nach § 826 BGB in vergleichbaren Fällen in der obergerichtlichen Rechtsprechung un- terschiedlich gesehen werde. Unterschiedlich beantwortet werde insbesondere die Frage, welche Folge sich aus dem Aufspielen des Updates ergebe. 2 3 4 5 - 4 - Der Kläger hat Revision eingelegt und vorsorglich für den Fall, dass die Revision nur eingeschränkt zugelassen worden sein sollte, Nichtzulassungsbe- schwerde. Hiermit sollte zunächst die Klage in vollem Umfang weiterverfolgt wer- den. Mit Schriftsatz vom 5. November 2020 hat der Kläger die Revision und die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen, als sich diese Rechtsmittel gegen die Anrechnung gezogener Nutzungen, die Versagung von Deliktszinsen und die Abweisung der Feststellungsklage auf Er- satz künftiger Schäden richten. Die hiernach verbliebene Revision sowie die vor- sorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beziehen sich mithin nur noch auf die Abweisung der Anträge auf Ersatzlieferung sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs. II. 1. Die verbliebene Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die geltend gemachten deliktischen Ansprü- che beschränkt. a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgrün- den ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entneh- men lässt. Dies ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfecht- baren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN). 6 7 8 - 5 - So liegen die Dinge hier. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB und der diesbezüg- lichen Folgen aus dem Aufspielen des Updates stellt sich zwar bei den mit den Hilfsanträgen sowie dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden geltend gemachten Ansprüchen, nicht dagegen bei den nun allein weiterverfolgten kaufrechtlichen Ansprüchen. b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisi- onszulassung ist auch wirksam. Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröff- net, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Par- tei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17 und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit- stoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; jeweils mwN). So verhält es sich hier. Die Beurteilung der sich aus Deliktsrecht ergeben- den Ansprüche, bezüglich derer die Revision zugelassen wurde, kann in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von den Ansprüchen aus Gewährleis- tungsrecht, hinsichtlich derer die Revision nicht zugelassen wurde, beurteilt wer- den. 2. Soweit die Revision hiernach auf Grund der Beschränkung der Revisi- onszulassung unzulässig ist, war diese indes auf die von dem Kläger für den Fall 9 10 11 12 - 6 - der - teilweisen - Unzulässigkeit der Revision vorsorglich eingelegten Nichtzulas- sungsbeschwerde hin zuzulassen. Die Zulassung betrifft mithin die mit den Kla- geanträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatzlieferung sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.06.2019 - 6 O 167/18 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.04.2020 - 6 U 43/19 -