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Entscheidung

1 StR 463/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260121B1STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260121B1STR463.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 463/20 vom 26. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revision der Nebenklägerin J. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 beschlos- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 8. Juli 2020 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverlet- zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revi- sion der Nebenklägerin. Die Revision ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzu- heben. Sie hat es – nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines neben- klagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Än- 1 2 3 - 3 - derung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum An- schluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – 1 StR 368/19 Rn. 67 ff., Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – 3 StR 77/20 Rn. 2 und vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15 Rn. 3 mwN). Raum Bellay Fischer Hohoff Pernice Vorinstanz: Traunstein, LG, 08.07.2020 - 402 Js 28686/19 5 Ks