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Entscheidung

XI ZR 448/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250121BXIZR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250121BXIZR448.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 448/20 vom 25. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklä- rung auf Feststellung und Zahlung angetragen hat, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 1 - 3 - Der Kläger hat durch seinen drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der drittin- stanzliche Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der bis zum 21. Januar 2021 verlängerten Begründungsfrist am 14. Dezember 2020 mitgeteilt, er lege das Mandat nieder. Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 5. Januar 2021 unter Verweis darauf, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, "eine Fristverlängerung zur Einreichung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt". Er ist daraufhin mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 12. Januar 2021 darauf hingewiesen worden, dass er eine Fristverlängerung nicht beantragen und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht selbst begründen könne. Weiter sind ihm die Voraussetzungen des § 78b ZPO im Einzelnen erläutert worden. Der Kläger hat mit Telefaxschreiben vom 19. Ja- nuar 2021 ausdrücklich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und dazu vorgetragen, er habe noch am 14. Dezember 2020 mit fünf weiteren bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten telefoniert, die erklärt hätten, ihnen sei eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der bis zum 21. Januar 2021 gesetzten Frist nicht möglich, so dass sie das Mandat nicht übernehmen könnten. Zu den Umständen, die zu der Beendigung des Mandats- verhältnisses mit dem ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt geführt haben, hat der Kläger keine Angaben gemacht. Eine Beschwerdebegründung eines postu- lationsfähigen Rechtsanwalts ist bis zum Ablauf des 21. Januar 2021 bei dem Bundesgerichtshof nicht eingegangen. 2 3 - 4 - II. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Er- folg. 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Be- endigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie, worauf der Kläger vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hingewiesen worden ist, darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2). Bereits hieran fehlt es. Die ergänzenden Erklärungen des Klägers auf das Hinweisschreiben vom 12. Januar 2021 lassen nicht erkennen, was zur Nieder- legung des Mandats durch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt geführt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht auf den Hinweis reagiert, nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs rechtfertigten allein Differenzen einer Partei über die rechtliche Bewertung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 6. Feb- ruar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10). 4 5 6 - 5 - 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Nicht- zulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzli- che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 5). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Wider- rufsbelehrung und wegen der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs fußenden Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei bei seiner Ausübung jedenfalls verwirkt gewesen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20), nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden. III. Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 21. Januar 2021 verlängerten Frist be- gründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 7 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19). Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Ein et- waiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, die trotz der Vornahme zu- 7 8 9 - 6 - mutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefun- den hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Frist- ablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4 f. und vom 9. Januar 2020 - III ZR 170/19, juris Rn. 6). Dies war hier trotz des dem Kläger vor Ablauf der Begründungsfrist erteilten Hinweises nicht der Fall. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2018 - 21 O 332/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2020 - 6 U 196/18 -