Entscheidung
IX ZA 18/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121BIXZA18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121BIXZA18.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/20 vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 21. Januar 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Dezember 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Be- schluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 2020 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 abge- lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die sich gegen diesen Beschluss richtende Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der 1 2 - 3 - Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die Rechtsverfol- gung der Klägerin Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer weiterreichenden Begrün- dung hat der Senat abgesehen und sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3 f; vom 14. Dezember 2020 - VI ZA 10/20, juris Rn. 2). Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 O 375/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2020 - 10 U 2107/19 -