Entscheidung
5 StR 531/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200121B5STR531
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200121B5STR531.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 531/20 vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 30. Juli 2020 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der durch den Angeklagten B. erhobenen Beweisantragsrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Ablehnung des beantragten Augenscheins hätte das Landgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO stützen können, so dass das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Ablehnung als völlig ungeeignet beruhen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Die Aufklärungspflicht gebot die Beweiserhebung insoweit nicht, weil die beweis- erhebliche Frage, ob ein Zeuge das Tatgeschehen wahrnehmen konnte – wie die Strafkammer in ihrer Ablehnungsbegründung letztlich zutreffend ausgeführt hat –, schon aufgrund der Ungewissheit über die Standorte der handelnden Per- sonen nicht durch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse aufgeklärt werden konnte. Daher ergab sich – für den Angeklagten erkennbar – der Sache nach aus dem Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, - 3 - zudem, dass es von einer tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1994 – 5 StR 204/94). Gericke Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Lübeck, LG, 30.07.2020 - 710 Js 44248/18 3 KLs 9/19