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Entscheidung

2 StR 407/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR407
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR407.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/20 vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 28. Juli 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Urteils und eines Strafbefehls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt sowie „die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500 € als Wertersatz“ angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abge- sehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insbesondere zur Frage, in welcher Höhe der 1 2 - 3 - Anspruch des Verletzten erloschen und daher eine Einziehung ausgeschlossen ist (§ 73e StGB), enthält das angefochtene Urteil nicht die zur Entscheidung not- wendigen Feststellungen. Appl Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Köln, LG, 28.07.2020 - 220 Js 151/20 117 KLs 4/20