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Entscheidung

XI ZA 4/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZA4.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 4/20 vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsver- fahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Ist die Revision von dem Berufungs- gericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 4). So liegt es hier. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungs- gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzel- fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu- füllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leit- sätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallge- 1 2 - 3 - meinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientie- rungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch ein geschäfts- unfähiger Bereicherungsschuldner darlegen und im Bestreitensfalle beweisen muss, dass er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 ff.) nichts anderes. Denn dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Bereicherungsschuldner nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB war, weil ihm aufgrund der unstreitigen Weiter- gabe des Geldes an einen Dritten ein Herausgabeanspruch gegen diesen zu- stand. Somit stellte sich die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht. Die Entscheidung des Senats betraf nur die Vorschrift des § 818 Abs. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Bereicherungsschuldner grundsätzlich Werter- satz zu leisten. Der Senat hat den Bereicherungsschuldner jedoch aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdig angesehen und entschieden, dass sich der Schuld- ner deshalb durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Berei- cherungsanspruchs gegen den Dritten befreien kann (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015 aaO Rn. 25). Da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass sie entreichert ist, und die beklagte Bank daher mit Bereicherungsansprüchen in Höhe der Klage- forderung aufrechnen konnte, kommt es nicht darauf an, ob der Bank zudem Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen Verletzung von Pflichten aus dem Girovertrag zustehen. 3 4 - 4 - Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Voraussetzung für eine Zu- rückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO - die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Re- vision im Endergebnis - gegeben. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 24.09.2019 - 118 C 159/19 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.10.2020 - 5 S 146/19 - 5