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Entscheidung

5 StR 539/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR539
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR539.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 539/20 vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. August 2020 um die Feststellung ergänzt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die weiterge- hende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Ange- klagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Zu Recht und in zulässiger Weise rügt die Revision, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht kompensiert hat. Dem Re- visionsvorbringen ist ein Umfang der Verzögerung von insgesamt einem Jahr und vier Monaten zu entnehmen, also vier Monate mehr als bereits im Urteil beschrie- ben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO stellt der 1 2 - 3 - Senat fest, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Angesichts der konkreten Umstände des Falls sieht der Senat diese Kompen- sation als ausreichend an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19 mwN). Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 06.08.2020 - 105 Js 59847/17 6 KLs 3