OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZB 12/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB12
4mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB12.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/20 vom 14. Januar 2021 in dem Insolvenzantragsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 1 Stützt ein Gläubiger den Insolvenzantrag nicht auf eine einzelne, sondern auf mehrere, auf gleichgelagerten Lebenssachverhalten beruhende Forderungen, hat er den Be- stand der Forderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, soweit diese For- derungen zugleich den Eröffnungsgrund bilden. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - IX ZB 12/20 - LG Kaiserslautern AG Kaiserslautern - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 14. Januar 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Februar 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 700.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine chinesische Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Shanghai, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Schuldnerin beantragt. Gesellschaftszweck der Schuldnerin war die Er- richtung, der Vertrieb und der Handel mit Photovoltaik-Anlagen und/oder Teilen davon. Grundlage des Antrags sind rückständige Kaufpreisforderungen, welche die Antragstellerin aus abgetretenem Recht geltend macht. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der 1 - 3 - Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den Eröffnungsantrag wei- ter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die von der Antragstellerin be- haupteten, nicht titulierten Forderungen bedürften des vollen Beweises, weil die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags allein von ihrem Bestand abhänge; eine Glaubhaftmachung der Forderungen sei in diesem Fall nicht ausreichend. Zwar habe die Antragstellerin eigene und fremde Forderungen vorgetragen. Diese be- ruhten jedoch sämtlich auf behaupteten Kaufpreisansprüchen der S. Co. Ltd. gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt rund 140 Mio. €, von denen die Schuldnerin nur rund 52 Mio. € beglichen haben und deren Rest teilweise an die Antragstellerin abgetreten worden sein solle. Die Auf- spaltung der ursprünglichen Kaufpreisrestforderungen durch teilweise Abtretung an die Antragstellerin führe nicht dazu, dass danach vom Vorhandensein mehre- rer Forderungen verschiedener Gläubiger auszugehen sei, deren Glaubhaftma- chung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreiche. Die von der Antrag- stellerin geltend gemachten Forderungen stünden nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Schuldnerin habe die Wirksamkeit der behaupteten Forde- rungsabtretung, den Bestand der behaupteten Forderungen und deren Durch- setzbarkeit im Einzelnen bestritten. Ob diese Einwendungen der Schuldnerin be- rechtigt seien, ob sie die Verjährungseinrede zu Recht erhoben habe und ob Ver- 2 3 - 4 - fahrenshindernisse bestünden, sei nicht vom Insolvenzgericht, sondern vom Pro- zessgericht zu entscheiden, weil die Einwendungen und Einreden der Schuldne- rin jedenfalls nicht ersichtlich unbegründet seien. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Inte- resse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung so- wie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Er- öffnungsgrunds überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 Rn. 6; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 16 Rn. 9). Ist der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unab- hängig davon gegeben, ob die Forderung des antragstellenden Gläubigers ge- gen den Schuldner besteht, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht voraus, dass der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. In die- sem Fall genügt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - neben der anderweitig gewonnenen Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Insolvenzgrunds - die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger (Uhlenbruck/Mock, aaO Rn. 14). Hängt das Vorliegen des Eröffnungsgrunds dagegen vom Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers dergestalt ab, dass der Schuldner nur dann zahlungsfähig oder überschuldet ist, wenn die von dem antragstellen- den Gläubiger geltend gemachte Forderung besteht, reicht die Glaubhaftma- chung der Forderung nicht aus. In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 4 5 6 7 - 5 - 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5 ff). Der Beweis kann durch die Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. In diesem Fall obliegt es dem Schuld- ner, etwaige Einwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfah- ren überprüfen zu lassen. Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter For- derungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Be- schluss vom 14. Dezember 2005, aaO Rn. 6; vom 29. März 2007, aaO Rn. 7). b) Nach diesen Maßstäben haben die Vorinstanzen den Eröffnungsantrag der Gläubigerin mit Recht mangels Vollbeweises der zur Begründung des An- trags vorgetragenen Forderungen verworfen. Vergeblich beruft sich die Antrag- stellerin darauf, dass sie den Antrag nicht nur auf eine einzige Forderung, son- dern auf an sie abgetretene Forderungen aus acht selbständigen, in den Jahren 2010 bis 2013 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Kaufverträgen stütze. aa) Für die Frage, ob eine Glaubhaftmachung der Forderung ausreicht oder der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zur Überzeugung des Gerichts beweisen muss, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gläubiger eine einzige oder mehrere Forderungen gegen den Schuldner geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 Rn. 6 ff). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Eröffnungsgrund vom Bestand der Forderungen abhängt, derer sich der antragstellende Gläubiger zur Geltendmachung des Er- öffnungsgrunds berühmt. Dies ist hier der Fall. Ein Eröffnungsgrund wäre im Streitfall nur dann ge- geben, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen gegen 8 9 10 - 6 - die Schuldnerin tatsächlich bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Forderungen auf nur einem oder mehreren selbständigen Vertragsverhältnissen beruhen. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass sämtliche aus dem Verkauf von Solarmodulen herrührenden Kaufpreisforderun- gen ursprünglich demselben Gläubiger zugestanden haben und auf nur eine dau- erhafte Geschäftsverbindung zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und der Schuldnerin zurückgehen. Sämtliche geltend gemachten Forderungen beruhen damit auf gleichgelagerten, durch die vertragliche Gestaltung verknüpften Le- benssachverhalten. Außerdem erhebt die Schuldnerin gegen sämtliche geltend gemachten Forderungen dieselben Einreden und Einwendungen. Es besteht kein Anlass, die vorliegende Sachverhaltskonstellation anders zu beurteilen, als wenn zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und der Schuldnerin nur ein ein- ziger Kaufvertrag geschlossen worden wäre. Auch die Anzahl und die Summe der geltend gemachten Forderungen än- dert daran nichts. Wegen der Einheitlichkeit des ursprünglichen Rechtsverhält- nisses entbindet schließlich der Umstand, dass nach dem Vortrag der Antragstel- lerin die Restforderungen aus zwei weiteren Kaufverträgen bei der ursprüngli- chen Gläubigerin verbleiben, die Antragstellerin nicht von der Verpflichtung, den Bestand der Forderungen zur Überzeugung des Insolvenzgerichts zu beweisen. bb) Die behaupteten Forderungen sind nicht tituliert. Zweifel daran, ob die den Eröffnungsgrund bildenden Forderungen (noch) bestehen, gehen deshalb zu Lasten der Antragstellerin. Nach der Systematik des Gesetzes ist es nicht die Aufgabe des Insolvenz- gerichts, von Gläubigern behauptete Forderungen abschließend unter Berück- sichtigung der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen auf ihre Be- rechtigung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, 11 12 13 - 7 - ZIP 2006, 247 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6). Ob die Forderung berechtigt ist und ob eine Verjährungseinrede zu Recht erho- ben wird, hat in der Regel - wenn die Einwendung oder die Einrede nicht ersicht- lich unbegründet ist und deswegen ausnahmsweise außer Acht gelassen werden kann - nicht das Insolvenzgericht zu entscheiden, sondern das Prozessgericht (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 Rn. 9). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdege- richt die von der Schuldnerin vorgebrachten Einwendungen und die erhobene Verjährungseinrede in freier tatrichterlicher Überzeugung für nicht ersichtlich un- begründet gehalten und den Bestand der geltend gemachten Forderungen als nicht erwiesen angesehen hat. Eine ins Einzelne gehende und abschließende Prüfung der vorgebrachten Einwendungen und Einreden der Schuldnerin oder eine abschließende Entscheidung hierüber ist gerade nicht Aufgabe des Insol- venzgerichts. Von einem unsubstantiierten Bestreiten oder der Geltendmachung 14 - 8 - von Gegenrechten ins Blaue hinein durch die Schuldnerin kann hier nicht die Rede sein. Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.09.2018 - 1 IN 100/18 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 20.02.2020 - 5 T 21/19 -