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Entscheidung

6 StR 269/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121B6STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121B6STR269.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 269/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 22. Mai 2020 werden als unbegründet ver- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die fehlende Feststellung eines Eigenverbrauchsanteils benachteiligt die An- geklagten nicht. Der Gesamtwirkstoffgehalt ist so hoch, dass auch erheblicher Eigenkonsum keinen Einfluss auf die deutliche Überschreitung der Grenzmenge hätte haben können. Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. September 2005 – 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 218/20). 2. Gegen die Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB bestehen recht- liche Bedenken; jedoch nimmt der Senat die Gefährlichkeitsprognose des Land- gerichts hin. Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Bückeburg, LG, 22.05.2020 - 303 Js 7352/19 4 KLs 6/20