Entscheidung
3 StR 444/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR444
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121B3STR444.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444/20 vom 13. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 10. Juli 2020 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 2. April 2020 festgesetzten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat des Weiteren die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materi- ellen Rechs gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf Grund der all- gemeinen Sachrüge hat mit Ausnahme der Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Diese erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn aus den bisherigen Feststel- lungen des Landgerichts ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat zwischen zwei möglicher- weise ihrerseits untereinander gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen began- gen. Eine Gesamtstrafenfähigkeit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 22. Januar 2020 festgesetzten Geldstrafe und der durch das Landgericht einbezogenen Strafen aus dem Erkenntnis vom 2. April 2020 käme dann in Be- tracht, wenn zum Zeitpunkt der letztgenannten Verurteilung der Strafbefehl vom 22. Januar 2020 bereits rechtskräftig und noch nicht vollstreckt gewesen wäre. Hierzu hat das Landgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Sollten die beiden Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig sein, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der hier abgeurteilten Tat nicht möglich. Insoweit gilt: Wurde zwar die eine neue Strafe nach sich ziehende Tat vor einer rechtskräftigen Vorverurteilung begangen, lag dieser aber eine Tat zugrunde, die wiederum vor einer (nicht erledigten) vorausgegangenen Vorverurteilung began- gen wurde, hat die zeitlich erste Entscheidung ihrerseits Zäsurwirkung, nicht hin- gegen die zweite. Das spätere Erkenntnis hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung; denn es wäre nicht ergangen, wenn mit dem früheren Erkenntnis die Taten aus beiden Entscheidungen geahndet worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, juris Rn. 17 mwN). 2 3 4 5 - 4 - Durch die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht auszuschlie- ßen, dass die Geldstrafen aus den Verurteilungen vom 22. Januar 2020 und 2. April 2020 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengeführt werden. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststel- lungen sind möglich, dürfen den bisherigen jedoch nicht widersprechen. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Osnabrück, LG, 10.07.2020 - 316 Js 5304/20 3 KLs 20/20 6 7