Entscheidung
IV ZR 206/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121BIVZR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121BIVZR206.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 206/20 vom 12. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 12. Januar 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2020 wird ab- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentschei- dung hat der Kläger fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundes - gerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 angezeigt, dass er das Mandat niederlege. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzu - lassungsbeschwerde bis zum 7. Januar 2021 verlängert worden. 1 2 3 - 3 - Mit einem am 28. Dezember 2020 beim Bundesgerichtshof einge- gangenen Telefaxschreiben hat der Kläger persönlich beantragt, ihm ei - nen Notanwalt für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Pro- zessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie ei- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 2. Die erstgenannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Ver- tretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Be- mühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dar- gelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Kläger hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts damit begründet, es seien von ihm alle BGH-Anwälte telefonisch angefragt worden, keiner habe Kapazitäten frei gehabt, sich seines Anliegens annehmen zu können. Er hat Absage-Erklärungen mehrerer am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte bis zum Ablauf der Begründungsfrist nachgereicht. 4 5 6 7 - 4 - Allerdings kommt, wenn eine Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert hat, im Fall der späte- ren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Be- tracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 aaO; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2; vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der Kläger hat dazu auf entsprechenden Hinweis des Senats an ge- geben, sein bisheriger am Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbe- vollmächtigter habe ihn mehrfach beschieden, dass er die Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht begründen könne wegen der "BGH-Bestimmun- gen", nach denen nur nach strengen Regeln verfahren werden dürfe, was in der ersten Instanz versäumt worden sei, könne beim Bundesgerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden. Daraufhin habe er, der Kläger, Rück- sprache mit seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt gehalten, der auf seine Berufungsbegründung verwiesen habe. Der am Bundesgerichtshof zuge- lassene Rechtsanwalt habe weiter darauf beharrt, dass er die Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht begründen könne. Indes kann die Bestellung ei- nes Notanwalts nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertre- tung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzu- lässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungs- beschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 6. Fe- 8 9 - 5 - bruar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10; vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ 2017, 1705 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Da der Kläger schon den formellen Anforderungen nicht genügt hat, kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 17.01.2020 - 2 O 268/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2020 - 10 U 135/20 - 10