Entscheidung
IX ZR 93/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZR93
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZR93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 17. Dezember 2020 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 30. April, 7. September und 29. Oktober 2020 werden zurück- gewiesen. Gründe: Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen die Senatsbeschlüsse vom 30. April, 7. September und 29. Oktober 2020 erhebt, sind seine als "Be- schwerde" bezeichneten Eingaben als Gegenvorstellungen auszulegen. Die Ge- genvorstellungen haben - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Er- folg. Insbesondere gibt es kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse, das eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 232 ZPO erforderlich gemacht hätte. Der Kläger kann nicht erwarten, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2018 - 8 O 227/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.04.2020 - 8 U 107/18 -