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Leitsatz

IX ZR 21/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 21/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 92; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; AnfG § 17 Verfolgt der Kläger mit dem Vortrag, von dem Beklagten durch Täuschung zu einer Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden zu sein, einen Einzelschaden, wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht unterbrochen, wenn der Einzelschaden und ein möglicherweise daneben bestehender Gesamtschaden unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2018 aufgeho- ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 2 ist Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1, die bundes- weit Seniorenwohnstifte betreibt. Der Beklagte gehört als eingetragener Verein zu der von S. beherrschten N. -K. -Gruppe (nachfolgend -Gruppe). Die Klägerin zu 1 übertrug 14 in ihrem Eigentum stehende, mit Senioren- residenzen bebaute Grundstücke an zu der -Gruppe gehörende Objektgesell- schaften, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wurden. Im Rah- 1 2 - 3 - men einer sale-and-lease-back-Transaktion stellten die Klägerinnen den Objekt- gesellschaften zur Finanzierung der Kaufpreise Darlehen über insgesamt 660.950.000 € zur Verfügung. Zwischen den Klägerinnen und den Objektgesell- schaften wurden Mietverträge für die Dauer von 30 Jahren geschlossen, nach deren Inhalt die Klägerinnen neben der Miete sämtliche Nebenkosten der Grund- stücke zu tragen hatten. Durch eine anonyme Anzeige vom 10. Februar 2014 wurde den Klägerin- nen mitgeteilt, im Rahmen der Immobilienverkäufe durch ihren Geschäftsführer und ihren Aufsichtsratsvorsitzenden in strafbarer Weise geschädigt worden zu sein. Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilten die Klägerinnen den Erwerbern mit, die Verträge für nichtig zu erachten, und erklärten hilfsweise deren Anfech- tung wegen arglistiger Täuschung. Unmittelbar vorher schlossen die Objektgesellschaften am 21. August 2014 mit der I. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) einen Dienstleistungsvertrag, wonach die Schuldnerin, soweit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar, die Interessen der Objektgesell- schaften gegenüber den Klägerinnen gegen eine monatliche Vergütung von 50.000 € wahrnehmen sollte. Dieser Vertrag wurde am 6. Oktober 2015 aufge- hoben. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet und der in erster Instanz nicht beteiligte Revisions- beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Objektgesellschaften, über deren Vermögen zwischenzeitlich eben- falls Insolvenzverfahren eröffnet wurden, überwiesen am 21./22. August und 26. September 2014, handelnd durch S. , der Geschäftsführer der Objektgesellschaften, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuld- nerin und Vorstand des Beklagten ist, aus Mietzahlungen der Klägerinnen im 3 4 5 - 4 - Zeitraum von Juni bis August 2014 herrührende Beträge in Höhe von 9.945.241,48 € auf ein Konto der Schuldnerin. Im November 2014 überwies die Schuldnerin, handelnd durch S. , einen Betrag von 3.500.000 € an die N. GbR. Diese Gesellschaft überwies, ebenfalls vertre- ten durch S. , am 27. November 2014 diesen Betrag an den Be- klagten. Ferner transferierte die Schuldnerin, wiederum handelnd durch S. , am 26. März 2015 einen Betrag von 5.000.000 € direkt auf das Konto des Beklagten. Nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Schuldnerin und weitere Ge- sellschaften der -Gruppe nehmen die Klägerinnen gestützt auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Dagegen haben der Beklagte und der In- solvenzverwalter der Schuldnerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil wegen einer Unterbrechung des Verfahrens aufgehoben und die Sa- che an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Senat zugelassenen Revision, durch die sie die Wiederherstellung des Ersturteils erstreben. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungen seien begründet, weil das Landgericht ein Endurteil erlas- sen habe, obwohl das Verfahren analog § 17 AnfG unterbrochen sei. Zulässig sei auch die Berufung des Insolvenzverwalters, denn dieser könne einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG geltend machen, ohne die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens beenden zu müssen. Streitentscheidend sei die Frage, ob der von den Klägerinnen geltend ge- machte Anspruch einen Masseschaden oder einen Individualschaden bilde. Ein Anspruch aus § 92 InsO könne sich nicht nur gegen Gesellschafter und Organe der Schuldnerin, sondern jeden Dritten richten. Hier hätten alle zum Zeitpunkt der Weiterüberweisungen existierenden Gläubiger der Schuldnerin durch den Entzug der Masse einen Schaden erlitten. Selbst wenn die Klägerinnen bereits deutlich vor den Überweisungen an den Beklagten durch Straftaten des Vorstands der Beklagten geschädigt worden seien, habe sich die Schädigung durch die Schuld- nerin erst mit den Weiterüberweisungen und dem Verlust von Gutschriften ver- wirklicht. Die Bestimmung des § 92 InsO greife auch dann ein, wenn es nur einen Gläubiger gebe oder das Vermögen des Ersatzpflichtigen ausreiche, um die Schäden aller Gläubiger zu ersetzen. Der Umstand, dass die Klägerinnen ihre Ansprüche nicht nur auf das Bei- seiteschaffen des Vermögens der Schuldnerin stützten, sondern auf sonstige Straftaten, berechtige sie nicht zur Fortführung des Verfahrens. Das auf Verkür- zung der Masse gestützte Begehren und der Schadensersatzanspruch wegen Geldwäsche bildeten den gleichen Streitgegenstand. Auch wenn der Lebens- sachverhalt der Geldwäsche über das Beiseiteschaffen des Vermögens der Schuldnerin hinausgehe, gipfelten beide Sachverhalte in den von dem Vorstand 8 9 10 11 - 6 - des Beklagten vorgenommenen Überweisungen. Nur der Insolvenzverwalter könne den Anspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend ma- chen. Ein Gesamtschaden liege auch hinsichtlich der Überweisung von 3.500.000 € über die N. GbR an den Beklagten vor. Zur Rück- gewähr verpflichtet sei nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfän- ger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt habe. Es habe sich für den Beklagten erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt, er müsse da- her so behandelt werden, als habe er die Zahlung unmittelbar von dieser erhal- ten. II. Die Revision gegen das kassatorische Berufungsurteil ist auf die erforder- liche Verfahrensrüge gestützt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179). Sie macht insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht unterbrochen sei und eine Zurückverweisung daher ausscheide. Damit hat die Revision auch Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht beide Berufungen als zulässig er- achtet. Rechtsmittelberechtigt war auch der im ersten Rechtszug nicht beteiligte Insolvenzverwalter der Schuldnerin. a) Der Insolvenzverwalter, der ein gegen § 240 ZPO oder § 17 AnfG ver- stoßendes Urteil aus der Welt schaffen will, kann dieses anfechten, ohne die Un- terbrechung durch Aufnahme des Verfahrens zu beenden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 ZIP 1997, 473). Darum ist anerkannt, dass ein während der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenes, die Insolvenzmasse 12 13 14 15 - 7 - betreffendes Urteil jedenfalls von dem Insolvenzverwalter und dem Prozessgeg- ner angefochten werden kann (BGH, aaO S. 473 f). Der Revisionsbeklagte zu 2 konnte folglich geltend machen, dass der Rechtsstreit einen Anspruch auf einen Gesamtschaden betreffe und deshalb unterbrochen sei. b) Ein Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters entfällt nicht des- wegen, weil er den von den Klägerinnen vor dem Landgericht erwirkten Titel ana- log § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen könnte (vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 92 Rn. 8 mwN). Das Erstgericht hat den Klägerinnen ausdrücklich einen Indivi- dualschaden zuerkannt. Im Blick auf diesen Anspruch scheidet eine Rechtsnach- folge des Insolvenzverwalters aus. 2. Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht entsprechend § 17 Abs. 1 AnfG unter- brochen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 14). Zur Einziehung des von den Klägerinnen geltend gemachten An- spruchs ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, denn der Anspruch stellt kei- nen Gesamtschaden nach § 92 InsO dar. Der Rechtsstreit betrifft einen individu- alrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen. a) Das Verfahren wird nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittel- bar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss ent- weder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unter- brechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhän- gigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenz- masse gehören kann. Grundsätzlich wird einheitlich der gesamte Rechtsstreit un- terbrochen, wenn nur einer von mehreren im Rahmen eines einheitlichen Streit- gegenstands geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 250; Beschluss 16 17 18 - 8 - vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, ZInsO 2015, 523 Rn. 15; vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 38). Im Streitfall verfolgen die Klä- gerinnen einen Individualschaden. Ein etwaiger Gesamtschaden bildet indessen einen anderen Streitgegenstand und hindert mangels einer Unterbrechung des Verfahrens die Klägerinnen nicht, ihren Individualschaden zu verfolgen. b) Gegenstand der Klage ist ein Einzelschaden und nicht ein von dem In- solvenzverwalter gemäß § 92 InsO zu verfolgender Gesamtschaden. aa) Die Bestimmung des § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrüh- renden Forderung, die einen Gesamtschaden betrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6). Nach dem Inhalt der Vor- schrift können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenz- masse gehörenden Vermögens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfah- rens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 11). Ein Gesamtschaden be- zieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubi- ger erlitten hat. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt und damit zu einer geringe- ren Quote für die Gläubiger geführt haben (Quotenverringerungsschaden). Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten richten. Ein Gesamt- schaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180; vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, WM 2019, 318 19 20 - 9 - Rn. 11). Zweck des § 92 InsO ist es damit, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schä- digers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; Be- schluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6). bb) Um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern indivi- duell geschädigt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, aaO Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO). In dem Kontrahierungsschaden des Neugläubigers, mit welchem der Geschäftsführer einer juristischen Person nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung in ihrem Namen einen Vertrag schließt, manifestiert sich ein Ein- zelschaden, welcher nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern gemäß § 823 Abs. 2, § 15a InsO von dem Neugläubiger geltend zu machen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO Rn. 12). Ebenso verwirklicht sich ein Einzelscha- den, wenn der Gläubiger aufgrund einer Täuschungshandlung eines Dritten Zah- lungen an die Schuldnerin erbringt. Für einen solchen Gläubiger stellen sich die Zahlungen als individueller Vermögensverlust dar. Dabei geht es nicht darum, dass sich die Insolvenzquote für alle Gläubiger verringert hat. Vielmehr erblickt der Gläubiger seinen individuellen Schaden - unabhängig von jeder Insol- venzquote - allein in der konkreten Zahlung an die Schuldnerin, durch die er in strafbarer Weise veranlasst wurde. Sowohl der deliktische Angriff auf die Dispo- sitionsfreiheit des Gläubigers als auch auf dessen Privatvermögen als das eigent- liche Tatobjekt der Betrugstat sind ausschließlich seiner Individualsphäre zuge- ordnet (BGH, aaO Rn. 13). Ansprüche aus Anlass einer arglistigen Täuschung bei Abschluss von Verträgen stehen den Geschädigten wie auch das Gestal- tungsrecht aus § 123 BGB als Individualansprüche zu (BGH, Urteil vom 28. April 21 - 10 - 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 14). cc) Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein nicht von § 92 InsO erfasster Individualschaden vor, weil sich die Klägerinnen darauf berufen, bereits durch von der Klägerin zu 2 bewirkte Zahlungen an die Objektgesellschaften geschä- digt worden zu sein, die im kollusiven Zusammenwirken ihrer Organe mit S. erfolgt seien, der in Personalunion Geschäftsführer der jeweiligen Kom- plementär-GmbH der Objektgesellschaften, Geschäftsführer der Schuldnerin und Vorstand des Beklagten war. Diese Möglichkeit eines Individualschadens hat das Berufungsgericht bislang nicht hinreichend erwogen. (1) Die Klägerinnen verfolgen einen Einzelschaden, weil sie sich dadurch geschädigt sehen, dass sie aufgrund eines arglistigen Zusammenwirkens ihrer Organe mit den von S. vertretenen Gesellschaften für sie nach- teilige Grundstücksverträge vereinbart und auf dieser Grundlage vermögensmin- dernde Zahlungen an die Objektgesellschaften geleistet haben. Die Klägerinnen erkennen ihren Schaden nicht erst und allein in der Verschiebung von Vermögen der insolventen Objektgesellschaften an die Schuldnerin und von ihr an den Be- klagten, was für sich genommen jeweils eine Masseverkürzung darstellen und dem § 92 InsO unterfallende Haftungsansprüche der Gläubigergesamtheit aus- lösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO; BT-Drucks. 12/2443, S. 139). Sie machen vielmehr geltend, bereits im Zuge nachteiliger Grundstücksgeschäfte und in diesem Zusammenhang an die Objektgesellschaften geleisteter Mietzah- lungen einen Schaden erlitten zu haben. Soweit S. als Organ der Objektgesellschaften, der Schuldnerin und des Beklagten in strafbarer Weise Zahlungen auf die Konten der Objektgesellschaften veranlasst hat, sind die Ge- sellschaften gemäß § 31 BGB für den schon im Entzug der Mittel zu erblickenden 22 23 - 11 - Quasi-Kontrahierungsschaden verantwortlich (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, WM 2019, 318 Rn. 10). (2) Der Beklagte hat geltend gemacht, auf der Grundlage einer Satzung vom 29. September 2014 erst am 17. November 2014 in das Vereinsregister ein- getragen worden zu sein. Nähere Feststellungen zu diesem Vorbringen, das ei- ner Zurechnung des Verhaltens von S. zu Lasten des Beklagten entgegenstehen könnte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen, so dass die Sache zur weiteren Klärung zurückzuverweisen ist. Zudem besteht die Mög- lichkeit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen der Klägerinnen als Vor- verein einen nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB) bildete. Verbindlichkeiten des Vorvereins auch aus Delikt können infolge seiner Identität mit der späteren juris- tischen Person nach verbreiteter Auffassung auf den eingetragenen Verein über- gehen (vgl. Schöpflin in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 21 Rn. 131; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 BGB Rn. 48; Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 21 Rn. 100; MünchKomm-BGB/Leuschner, 8. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 140, 141). Hätte es sich zum Zeitpunkt des Vermögensentzugs um einen bloßen Vorgründungsverein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) gehandelt, gingen Verbindlichkei- ten nicht auf den eingetragenen Verein über (vgl. Otto in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, aaO § 21 BGB Rn. 47). c) Ob der Gesamtheit der Gläubiger der jeweiligen Masse wegen der Ver- schiebung der Kontoguthaben von den Objektgesellschaften an die Schuldnerin und von der Schuldnerin an den Beklagten ein anderweitiger - vom Berufungs- gericht rechtsfehlerhaft nach Grundlage und Voraussetzungen nicht näher kon- kretisierter - der Regelung des § 92 InsO unterfallender Haftungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, bedarf keiner Prüfung. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 24 25 - 12 - aa) Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; viel- mehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24; vom 12. Dezem- ber 2019 - IX ZR 328/18, WM 2020, 279 Rn. 34). Auch wenn Ansprüche wirt- schaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche un- terschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Vorausset- zungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 28). Bei gleichem Antrag liegen unter- schiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO). bb) Der Tatsachenvortrag hinsichtlich des auf Betrug beruhenden Einzel- schadens betrifft einen anderen Lebenssachverhalt als ein etwaiger in einer Ver- schiebung der Masse zu erkennender Gesamtschaden. (1) Ein bestimmtes Handeln kann einen Gesamtschaden und einen Ein- zelschaden hervorrufen. Dann wird nur der Gesamtschaden durch den Verwalter liquidiert, während der betroffene Gläubiger den Einzelschaden verfolgt (Jaeger/ Müller, InsO, 2007, § 92 Rn. 13; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2019, § 92 Rn. 23a; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 92 Rn. 15; Kiethe, ZIP 2005, 1535, 26 27 28 - 13 - 1539). Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz ihrer Einzelschäden und der An- spruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens bilden regelmäßig unterschiedli- che Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784; vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26). An- dernfalls könnte der Einzelschaden nie gesondert neben dem Gesamtschaden durchgesetzt werden. Ansprüche wegen der Schädigung einzelner Gläubiger kann nicht der Insolvenzverwalter verfolgen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251). (2) Im Blick auf den Einzelschaden und etwaige Gesamtschäden handelt es sich um sowohl zeitlich wie tatsächlich gänzlich unterschiedliche Lebenssach- verhalte. (a) Der Einzelschaden wird aus den von den Klägerinnen im Zeitraum von Juni bis August 2014 täuschungsbedingt bewirkten Mietzahlungen abgeleitet, der seine Fortsetzung in den nachfolgend am 21./22. August und 26. September 2014 sowie im November 2014 und am 26. März 2015 vollzogenen Zuwendun- gen an den Beklagten finden soll. Für den Anspruch ist auschlaggebend, dass Mittel aus einer strafbaren Vortat in das Vermögen des Beklagten gelangten. Ent- scheidend ist nur die Herkunft der Mittel aus Vortaten, während es auf eine Ver- kürzung der Masse nicht ankommt. Darum handelt es sich um Ansprüche wegen der Schädigung einzelner Gläubiger, die nicht der Insolvenzverwalter verfolgen kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251). (b) Dagegen kann ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger der Objekt- gesellschaften in den aus deren Vermögen am 21./22. August und 26. Septem- ber 2014 an die Schuldnerin vorgenommenen Zahlungen liegen. Ein Gesamt- schaden der Gläubiger der Schuldnerin kann sich in der Zahlung vom November 2014 über die N. GbR und der unmittelbaren Zahlung vom 29 30 31 - 14 - 26. März 2015 an den Beklagten verwirklicht haben. Der einen Gesamtschaden betreffende Anspruch setzt nur voraus, dass Mittel aus dem Vermögen der jewei- ligen Schuldnerin abgeflossen sind. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand der Klage. (c) Nicht nur zeitlich und tatsächlich, auch in den Rechtsfolgen unterschei- den sich die Ansprüche. Der auf Straftaten zum Nachteil der Klägerinnen ge- stützte Anspruch erstreckt sich auf die gesamten aus den Straftaten herrühren- den Mittel, die sich der Beklagte verschafft hat. Ein dem § 92 InsO unterfallender Gesamtschaden beschränkt sich auf die infolge des Vermögensverlusts bei der Gläubigergesamtheit eintretende Schmälerung der Befriedigungsquoten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7). 3. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere zu untersuchen haben, ob der Beklagte für von ihrem Vorstand S. zum Nachteil der Klägerseite verübte betrügerische Handlungen einzustehen hat. Falls dem Beklagten ein betrügeri- sches Handeln nicht vorgeworfen werden kann, wird zu untersuchen sein, ob eine Haftung wegen Geldwäsche (§ 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 261 StGB) in Be- tracht kommt und es sich insoweit um einen Individualschaden handelt. Dies 32 33 34 - 15 - könnte zu erwägen sein, falls der Beklagte die Tatbeute und damit den eingetre- tenen Einzelschaden zugunsten der Objektgesellschaften zu erhalten suchte. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.04.2018 - 6 O 19574/15 - OLG München, Entscheidung vom 16.10.2018 - 5 U 1835/18 -