Entscheidung
I ZR 158/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR158
6mal zitiert
12Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR158.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Rich- ter Odörfer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 7. August 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen und Rechtsnachfolgerin der M. V. GmbH, die zum 2. August 2017 auf die Beklagte verschmolzen wurde. Im Zeitraum vom 15. Mai 2016 bis 18. August 2017 machte die zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (ZESAR GmbH), die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversicherung gebildet worden ist, gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten Abschläge für Impfstoffe mittels Sammel- rechnungen geltend, von denen insgesamt 31.596,27 € noch zur Zahlung aus- stehen. Den Sammelrechnungen liegen 6.452 Einzelfälle zugrunde, in denen die Klägerin bei ihr krankenversicherten Personen die Kosten für zuvor von diesen erworbene Impfstoffe erstattet hatte. Bei sämtlichen Impfstoffen handelt es sich 1 2 - 3 - um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Weitere, ab dem 18. September 2017 von der ZESAR GmbH für die Klägerin in Rechnung gestellte Abschläge für Impf- stoffe zahlte die Beklagte unter Vorbehalt an die Klägerin. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 31.596,27 € zuzüglich Zin- sen in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin Abschläge gemäß § 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelra- battgesetz, AMRabG, BGBl. I S. 2262) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Impfstoffe für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (Infektionsschutzgesetz - IfSG, BGBl. I S. 1045) zu zahlen, welche die Beklagte in Verkehr gebracht und deren Kosten die Klägerin ganz oder teilweise erstattet habe. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie ihre Berufung zurückgenommen. Im verbliebenen Umfang hat die Berufung Er- folg gehabt und zur Verurteilung der Beklagten nach dem Zahlungsantrag geführt (OLG München, PharmR 2019, 597). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klä- gerin begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der mit der Klage geltend ge- machte Zahlungsanspruch sei begründet. Für die Entstehung des Abschlagsan- spruchs nach § 1 Satz 1 AMRabG reiche es nicht schon aus, dass es sich um 3 4 5 - 4 - einen Impfstoff für eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG handele. Viel- mehr müsse der Impfstoff auch die weiteren einschränkenden Voraussetzungen des § 130a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20i Abs. 1 Satz 2 bis 6 SGB V erfüllen können, er müsse also gegen eine in Spalte 1 der Anlage 1 zur Schutz- impfungs-Richtlinie genannte Krankheit verabreicht werden können. Dies sei un- streitig der Fall. Nicht erforderlich sei hingegen, dass bei jeder Verabreichung eines Impfstoffs an einen Versicherten in dessen Person alle in § 11 in Verbin- dung mit Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt seien, also insbesondere eine Indikation im Sinne der Spalte 2 der Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie gegeben sei und im Falle einer Reiseschutzimpfung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt seien. Eine Einschränkung des Kreises der ab- schlagsfähigen Impfstoffe auf solche, deren Kosten die private Krankenversiche- rung aufgrund einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung zu erstatten habe, könne § 130a Abs. 2 Satz 1 SGB V ebenfalls nicht entnommen werden. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ohne nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zu- ständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717 [juris Rn. 7]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4). 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Entscheidung des Beru- fungsgerichts könne bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Klägerin ihre 6 7 8 - 5 - gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung in Bezug auf den ursprüng- lich verfolgten Feststellungsantrag in zweiter Instanz zurückgenommen habe und damit zwischen den Parteien auch hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Leistungsantrags rechtskräftig feststehe, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, an die Klägerin Abschläge gemäß § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Schutzimpfstoffe zu zahlen, deren Kosten die Klägerin ganz oder teilweise erstattet habe. a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet al- lerdings eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 224/90, GRUR 1993, 157, 158 [juris Rn. 20] = WRP 1993, 99 - Dauernd billig; Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13). Eine Klage, die denselben Streitgegen- stand wie ein rechtskräftiges Urteil hat, ist daher unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 [juris Rn. 21]; BGHZ 198, 294 Rn. 13, jeweils mwN). Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den erhobenen Anspruch ent- schieden ist. Für den Umfang der Rechtskraft ist der Streitgegenstand maßgeb- lich. Dieser wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachver- halt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, be- stimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, WRP 2020, 1426 Rn. 23 - LTE-Geschwindigkeit, jeweils mwN). Von einer Mehr- heit von Streitgegenständen ist auszugehen, wenn die materiell-rechtliche Rege- lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der ein- zelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Lässt die Urteils- formel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegen- stand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand 9 - 6 - und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergän- zend zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 1993, 157, 158 [ju- ris Rn. 21] - Dauernd billig). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht die Rechtskraft der Ent- scheidung über den Feststellungsantrag der Leistungsklage nicht entgegen, da nicht der nämliche Streitgegenstand betroffen ist. aa) Mit dem Leistungsantrag verlangt die Klägerin Zahlung der im Zeit- raum vom 18. Mai 2016 bis zum 18. August 2017 durch die ZESAR GmbH für die Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Rechnung ge- stellten und von dieser nicht beglichenen Abschläge auf Impfstoffe. Mit dem Fest- stellungsantrag sollte dagegen geklärt werden, ob die seit dem 18. September 2017 geltend gemachten Abschläge, die von der Beklagten unter Vorbehalt be- glichen wurden, wieder zurückgefordert werden können. Dies ergibt sich aus dem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Klagevorbringen. Damit liegen den Klageanträgen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde und sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände betroffen. bb) Der Feststellungsantrag hat unter Zugrundelegung des Klagevorbrin- gens darüber hinaus auch deshalb einen anderen Streitgegenstand als der Zah- lungsantrag, weil er anders als jener auf die Prüfung der Richtigkeit der Ab- schlagsforderung abzielt. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Rückforde- rungsanspruch einerseits und den Zahlungsanspruch andererseits sind vom Ge- setzgeber unterschiedlich ausgestaltet. Die von der Klägerin durch den Feststel- lungsantrag zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemachte Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 2 SGB V für verschreibungspflichtige Impfstoffe für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nr. 9 IfSG zu zahlen, stellt sich im Rahmen des Zahlungsantrags nicht. Zu Recht hat sich die Klägerin in der Kla- geschrift darauf berufen, dass sich aus § 1 AMRabG eine Art Zahlungspflicht "auf 10 11 12 - 7 - erstes Anfordern" ergibt, der die pharmazeutischen Unternehmer nicht entgegen- halten können, eine Teilforderung stehe einem bestimmten Gläubiger aus wel- chem Grund auch immer nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 119 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II sowie nachfolgend unter II 2). 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abschlagsbeträge für Impfstoffe. a) Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch zumindest dem Er- gebnis nach zu Recht stattgegeben, weil die Überprüfung, ob für sämtliche Impf- stoffabgaben, die den durch die ZESAR GmbH an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelten Sammelrechnungen zugrunde liegen, Abschlagsansprü- che nach § 1 AMRabG geltend gemacht werden können, dem nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG vorbehalten ist. Für den Erfolg des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs kommt es daher auf die zwischen den Parteien auf Grundlage der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des § 130a Abs. 2 Satz 1 SGB V kontrovers diskutierten Fragen nicht an, ob die den behaupteten Abschlagsansprüchen zugrundeliegenden Impfstoffabgaben sämt- liche Voraussetzungen des § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllen müssen und ob der Anspruch privater Kran- kenversicherungen gegen pharmazeutische Unternehmen auf Gewährung eines Abschlags auf die im Rahmen einer gesetzlichen Leistungsverpflichtung zu er- stattenden Kosten für Impfstoffe beschränkt ist. b) Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Konzeption der Abschlagspflicht sind die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmen gegen die von der ZESAR GmbH mittels Sammelrechnungen auf Grundlage des Arz- neimittelrabattgesetzes geltend gemachten Abschläge begrenzt. Vor dem Hinter- grund des massenhaften Vorkommens von Erstattungsvorgängen ist das System 13 14 15 - 8 - des Abschlagseinzugs vom Bemühen um Einfachheit und Effizienz gekennzeich- net (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 117 f. - Abschlagspflicht II unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10. No- vember 2010, BT-Drucks. 17/3698, S. 61). Die pharmazeutischen Unternehmen haben grundsätzlich binnen einer Frist von zehn Tagen nach Übersendung einer Sammelrechnung durch die ZESAR GmbH zu zahlen, sofern die in § 2 Satz 2 AMRabG vorgesehenen Angaben (Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, Abgabedatum, Apothekenkennzeichen und Anteil der Kostentra- gung) übermittelt worden sind. Der pharmazeutische Unternehmer kann dem Zahlungsverlangen der ZESAR GmbH nicht entgegenhalten, dass eine Teilfor- derung - aus welchem Grund auch immer, etwa weil die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie in Bezug auf abgegebene Impfstoffe nicht erfüllt seien - nicht gerechtfertigt sei. Bei einer Geltendmachung der Abschläge durch die ZESAR GmbH ist die Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG materiell-rechtlich als eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" ausgestaltet, der allein entge- gengehalten werden kann, dass die Sammelrechnungen und die mit ihnen über- mittelten Datensätze nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG genügen (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 119 - Abschlagspflicht II). Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der streitgegenständlichen Datensätze hat die Beklagte aus- drücklich keine Einwände erhoben. c) Die Prüfung, ob die geltend gemachten Abschlagsforderungen tatsäch- lich bestehen, steht den pharmazeutischen Unternehmen lediglich im nachgela- gerten Verfahren nach § 3 AMRabG offen (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 118 bis 121, 129 - Abschlagspflicht II). Hiernach kann innerhalb eines Jahres ab Gel- tendmachung des Anspruchs nach § 1 AMRabG in begründeten Fällen sowie in Stichproben eine Überprüfung der Abrechnung der Abschläge durch einen Treu- händer stattfinden. Nur in diesem nachgelagerten Treuhänderverfahren, dessen Einleitung im Streitfall wegen des Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich ist, können Einwände gegen die Abschlagsforderungen geprüft und dürfen nach 16 - 9 - § 3 Satz 2 AMRabG auch die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbe- zogenen Daten übermittelt werden, während letzteres im Erstattungsverfahren nach §§ 1 und 2 AMRabG gerade nicht vorgesehen ist und auch nicht durch Ver- einbarung zwischen den Betroffen vorgesehen werden kann (vgl. BT- Drucks. 17/3698, S. 61 re. Sp. zu § 2). d) Macht - wie hier - ein Einzelgläubiger (also ein Unternehmen der priva- ten Krankenversicherung oder ein Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Ab- schläge gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmen geltend, hängt der Erfolg dieses Begehrens daher allein davon ab, ob die betroffenen Erstattungs- vorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der ZESAR GmbH enthalten und dem Einzelgläubiger zuzu- ordnen sind. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat die Be- klagte nicht bestritten. Die Gewährfunktion der Sammelrechnung wirkt auch zu- gunsten des klagenden Einzelgläubigers, weshalb es auf die ausschließlich im nachgelagerten Treuhänderverfahren zu prüfende Frage, ob der Einzelgläubiger die Abschlagszahlungen im Übrigen zu Recht beansprucht, bei der Geltendma- chung durch ihn ebenso wenig ankommt wie bei der Geltendmachung der Ge- samtforderung durch die zentrale Stelle (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 121 - Abschlagspflicht II). 17 - 10 - III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Be- klagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.11.2018 - 22 O 4238/18 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2019 - 7 U 4649/18 - 18