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Entscheidung

2 StR 441/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220B2STR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220B2STR441.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/20 vom 17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2020 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel da- hin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Untersu- chungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in 1 - 3 - der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 111/20, juris Rn. 1). Appl Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 10.08.2020 - 3490 Js 208215/18 5/21 Ks 5/20