OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZR 300/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZR300
4mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZR300.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 300/19 vom 16. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie den Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 30. November 2020 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichts- hof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZR 2/18 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend ge- machten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durch- greifend erachtet. Dass der Senat die Prüfung seiner geschäftsverteilungsplan- mäßigen Zuständigkeit mit der Beratung der Sache selbst verbunden und auf dieser Grundlage über beides gemeinsam entschieden hat, gestattet nicht den Schluss, der Senat könne sich nicht umfassend und ordnungsgemäß mit dem Prozessstoff befasst haben; das Gegenteil ist der Fall. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu beschei- den. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2018 - 10 O 432/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2019 - 19 U 183/18 - 3