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Entscheidung

6 StR 395/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR395
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR395.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 395/20 vom 16. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Pro- zesszinsen erst ab dem 26. Juni 2020 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 25. Juni 2020 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Stralsund, LG, 17.07.2020 - 526 Js 26016/19 23 KLs 3/20