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Entscheidung

6 StR 224/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220B6STR224.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 224/20 vom 16. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 beschlos- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2020 wird a) das Verfahren, soweit es sie betrifft, auf den Vorwurf der Beihilfe durch die Zurverfügungstellung ihrer Konten be- schränkt; b) das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, geändert aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin, dass sie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt wird; bb) in den Adhäsionsaussprüchen dahin, dass sie an die Adhäsionsklägerin M. H. GmbH 40.721,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Ok- tober 2018 zu zahlen hat und gegenüber den Adhäsi- onsklägerinnen M. H. GmbH, M. B. GmbH und M. A. B.V. je- weils als Gesamtschuldnerin haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die den Adhäsionsklägerinnen insoweit entstandenen notwen- digen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsions- verfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 23 Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf eine Verfahrensbeanstandung so- wie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensrüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge- nannten Gründen nicht durchdringt, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Erwägungen das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagten – über das Zurverfügungstellen ihrer Konten für von dem Mitangeklagten O. veruntreute Gelder hinaus – eine psychische Unter- stützung des Mitangeklagten jeweils im unmittelbaren Vorfeld von 23 durch ihn vorgenommenen Überweisungen vorgeworfen worden ist. 2. Die Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuld- spruchs. Dadurch, dass die Angeklagte die nachfolgenden Einzelüberweisungen 1 2 3 - 4 - des Mitangeklagten durch ein und dasselbe Tun – die Zurverfügungstellung ihrer Konten – unterstützte, ist in ihrer Person nur eine Beihilfe im Rechtssinne gege- ben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212). Der Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte, die bereits jede Kenntnis von den auf ihren Konten eingehenden Geldern in Abrede gestellt hat, wirksamer als ge- schehen verteidigt hätte. 3. Durch die Änderung des Schuldspruchs entfallen die für die 23 einzel- nen Taten verhängten Freiheitsstrafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen Beihilfetat der Angeklagten eine (noch) niedrigere Strafe ver- hängt hätte. 4. Der Senat ändert den Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsions- klägerin M. H. GmbH, weil sich der ihr entstandene Schaden ledig- lich auf 40.721,12 Euro beläuft (vgl. UA S. 76), und ergänzt die Adhäsionsaus- sprüche dahin, dass die Angeklagte gegenüber allen drei Adhäsionsklägerinnen als Gesamtschuldnerin haftet. Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 30.01.2020 - 234 Js 2599/16 22 KLs 11/17 4 5