Entscheidung
6 StR 438/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR438.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 438/20 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfah- rensbeanstandungen nicht mehr ankommt. Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderun- gen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20; vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189) nicht gerecht. 1 2 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „Die Strafkammer hat mitgeteilt, dass im Fall 1 an einem Rollogurt im Wohnhaus eine möglicherweise dem Angeklagten zuzuordnende Misch- DNA gesichert worden sei. Diese weise dieselben Merkmale auf wie das DNA-Profil des Angeklagten (vgl. UA S. 11 f.). Im Fall 4 sei an einer am Tatort zurückgelassenen Stabtaschenlampe DNA festgestellt worden, die dem Angeklagten mit Gewissheit zuzuordnen sei. Zudem sei an einem Türschloss eine Misch-DNA gesichert worden, die auch sein DNA-Profil trage und ihm möglicherweise zugeordnet werden könne (vgl. UA S. 13 f.). Bei diesen nur allgemeinen Ausführungen hat es das Land- gericht belassen. Es hat nicht einmal als Ergebnis der molekulargeneti- schen Analysen den Seltenheitswert der Spuren benannt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spuren- leger anzusehen ist. Darüber hinaus hat es hinsichtlich der beiden Misch- spuren nicht erörtert, wie viele DNA-Systeme untersucht und in wie vielen davon Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten fest- gestellt wurden. (…) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat wird trotz weiterer auf die Täterschaft des Angeklagten hindeutender Indi- zien nicht ausschließen können, dass das Urteil auf dem Darstellungs- mangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“ Dem schließt sich der Senat an, zumal das Landgericht seine Überzeu- gung von der Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen sieben Fällen ausdrück- lich „insbesondere“ auf die am Tatort von Fall 4 sichergestellte DNA-Spur des Angeklagten und die am Tatort von Fall 1 sichergestellte, ihm „möglicherweise zuzuordnende Misch-DNA" gestützt hat (UA S. 17). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 22.07.2020 - 289 Js 5015/19 16 KLs 10/19 3 4