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Entscheidung

6 StR 392/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR392.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 392/20 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die durch den Vertei- diger gestellten Anträge mangels hinreichend bestimmter Tatsachenbehauptun- gen die Erfordernisse eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) verfehlten. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund vom Landgericht zudem rechtsfehlerfrei verneinter Abhän- gigkeit von Amphetaminen (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 47/10 Rn. 13) sind weder den Feststellungen noch dem Vortrag der Revision zu entnehmen. Gleiches gilt für behauptete bzw. für „nicht ausgeschlossen“ erachtete psychische Defekte, deren Schuldrelevanz – ihr Vor- liegen unterstellt – für den vom Angeklagten betriebenen professionellen Drogen- handel darüber hinaus ferngelegen hat. Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 28.07.2020 - 226 Js 1888/17 23 KLs 6/20