Entscheidung
I ZR 194/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101220BIZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZR194.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 194/19 vom 10. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und Feddersen und die Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist in der Sache nicht begründet. 1. Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe im Zurückweisungs- beschluss einen die Zulassung der Revision und die Aufhebung des Berufungs- urteils erfordernden Gehörsverstoß des Berufungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag, den die Kläger auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Rechtsauf- fassung hin gehalten hätten, sei nicht schlüssig, weil es auch darum gegangen sei, ob die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte unschwer erkenn- bar gewesen sei, und die Nichtzulassungsbeschwerde hätte darlegen müssen, was die Kläger dazu auf den gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts hin vor- getragen hätten. Der Senat, der bei der Beurteilung des nachgeholten Vortrags die hypothetische Rolle des Tatrichters zu übernehmen gehabt habe, habe damit seinerseits den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 1 2 - 3 - Die Kläger hätten in der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen der Auf- fassung des Senats nur den Vortrag halten müssen, der die Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis widerlegte, warum die auch nach dessen Auffassung grundsätzlich gegebene Hinweispflicht hier nicht (mehr) bestanden habe, weil dann nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das Berufungsgericht abweichend entschieden hätte, wenn es diesen Vortrag be- rücksichtigt hätte. Das Erfordernis, Sachvortrag im Rahmen einer Gehörsrüge wegen einer Verletzung der Hinweispflicht nachzuholen, diene allein dazu, die Schlüssigkeit der Rüge aufzuzeigen. Damit müsse nur vorgetragen werden, was nach der Rechtsauffassung, auf die das Vorgericht hätte hinweisen müssen, er- forderlich sei, um den Anspruch schlüssig zu machen. Gehe dieses wie hier von einer grundsätzlichen Hinweispflicht aus, die es nur aufgrund bestimmter Um- stände des Einzelfalls als erfüllt ansehe, müsse nicht generell zu den Vorausset- zungen dieser - vom Berufungsgericht hier im Grundsatz anerkannten - Hinweis- pflicht vorgetragen werden. Die gegenteilige Auffassung des Senats verstoße ge- gen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag in der konkreten Prozesssituation bei Weitem überspanne. Selbst wenn die Schlüssigkeit des Vortrags der Kläger zum Bestehen ei- ner Hinweispflicht des Maklers unabhängig von der konkreten Argumentation des Berufungsgerichts in dessen hypothetischem Hinweis zu beurteilen wäre, wäre die Auffassung des Senats gehörswidrig, der von den Klägern mit der Nichtzu- lassungsbeschwerde nachgeholte Vortrag sei nicht zielführend gewesen, weil er sich nicht dazu verhalten habe, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger un- schwer erkennbar gewesen sei. Auf der Grundlage des teilweise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags sei ange- sichts der überragenden Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne wei- teres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Senats überspanne auch damit selbst bei einer von 3 4 - 4 - der rechtlichen Argumentation des Berufungsgerichts in der angefochtenen Ent- scheidung abstrahierenden Beurteilung der Frage der Schlüssigkeit die Anforde- rungen an den nachzuholenden Vortrag bei Weitem und erweise sich als gehörs- widrig. 2. Die Anhörungsrüge macht damit geltend, auf der Grundlage des teil- weise unstreitigen Sachverhalts und des teilweise beweisbewehrt nachgeholten Vortrags der Kläger sei angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlich- rechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung für einen Immobilienkäufer für den Tatrichter ohne weiteres der rechtliche Schluss möglich gewesen, dass die Belehrungsbedürftigkeit der Kläger für die Beklagte als Maklerin unschwer erkennbar gewesen sei. Dies genügte allerdings nicht für eine zur Zulassung der Revision zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung führenden Rüge wegen einer vom Berufungsgericht getroffenen Überraschungsentscheidung. Wie der Senat be- reits im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt hat, hätte die Nichtzulassungsbe- schwerde dazu den insoweit in der Vorinstanz wegen des gebotenen, vom Beru- fungsgericht aber nicht gegebenen rechtlichen Hinweises nicht gehaltenen Vor- trag der Kläger so vollständig nachholen müssen, dass der Vortrag nunmehr schlüssig war (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 194/19, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 11 mwN). Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb vortragen müssen, dass die Kläger in der Vorinstanz auf einen Hinweis des Berufungsge- richts auf dessen dann erstmals im Berufungsurteil zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung der Sache hin vorgetragen hätten, dass - erstens - der Be- klagten die Bedeutung der Wohnraumqualität der Räume im Souterrain nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für den Entschluss der Kläger, das Wohn- anwesen zu erwerben, erkennbar gewesen sei und - zweitens - sie gerade inso- weit offenbar belehrungsbedürftig gewesen seien (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 9 mwN). 5 6 - 5 - Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in ihrem umfangreichen Vortrag zwar zu der ersten Voraussetzung eingehende Ausführungen gemacht (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 6 bis 8), nicht aber vorgetragen, dass die Kläger danach auch offenbar belehrungsbedürftig waren. Die bloße Mitteilung von Umständen, die auf eine entsprechende konkrete Behauptung der offenbaren Belehrungsbe- dürftigkeit der Kläger hin gegebenenfalls Indizien für die Richtigkeit dieser Be- hauptung darstellen konnten, genügte dafür nicht. Im Hinblick auf den im Zivil- prozess geltenden Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) ist ein Ge- richt womöglich schon nicht berechtigt, jedenfalls aber nicht verpflichtet, aus der Gesamtheit der unstreitig gegebenen und der von einer Partei vorgetragenen Hilfstatsachen (Indiztatsachen) auf das Vorliegen einer von dieser Partei nicht vorgetragenen Haupttatsache zu schließen. Die Kläger hätten daher in der Be- gründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF (nunmehr: § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) zur schlüssigen Darlegung der dort erhobe- nen Gehörsrüge den Umstand, dass sie im Blick auf die fehlende Wohnraumqua- lität der Räume im Souterrain aus Sicht der Beklagten offenbar belehrungsbe- dürftig waren, als Haupttatsache sowohl behaupten als auch unter Anführung der Hilfstatsachen substantiiert darlegen müssen. 7 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Löffler Feddersen Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2-21 O 331/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.09.2019 - 19 U 112/18 - 8