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AK 38/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:091220BAK38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:091220BAK38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 38/20 vom 9. Dezember 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. Dezember 2020 beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 15. April 2020 festgenommen worden und befin- det sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 (2 BGs 186/20) seit diesem Tag - unterbrochen von der Voll- streckung einer Restersatzfreiheitsstrafe vom 24. September bis einschließlich 29. Oktober 2020 - in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt, indem er zusammen mit anderen Beschuldigten ebenfalls tadschikischer Her- kunft in Deutschland eine Zelle gegründet habe, um im Namen des IS im Inland und/oder Ausland den bewaffneten Kampf gegen "Ungläubige" aufzunehmen 1 2 - 3 - und in Deutschland oder Tadschikistan Anschläge, auch unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengstoff, zu begehen. Der Ermittlungsrichter hat über den Generalbundesanwalt am 18. Novem- ber 2020 die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt. Dieser beantragt, die Fort- dauer der Untersuchungshaft anzuordnen. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2020 vorgeworfenen Straftat dringend verdäch- tig. a) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt 3 4 5 6 7 - 4 - sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprü- chen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islami- scher Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschrän- kung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Aus- rufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungs- ebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen wer- den in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kom- mandeur gegliedert. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaf- fung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen 8 9 - 5 - Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, aus- ländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Ver- haftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grau- samen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung ver- öffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So über- nahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung. bb) Der aus Tadschikistan stammende, zur Tatzeit in Deutschland leben- de Beschuldigte schloss sich Anfang 2019 mit ebenfalls den Ideen des IS nahe- stehenden Landsleuten, unter anderem dem gesondert verfolgten B. sowie den Mitbeschuldigten, zusammen, um im Sinne der Terrororganisation aktiv zu werden. In der Folge nahm er - auch wegen seiner besonderen IT-Kenntnisse - eine zentrale Rolle in der Gruppe ein. Jedenfalls seit dem 14. Januar 2019 stand B. mit einem - inzwischen identifizierten - Mitglied des IS im syrischen Kampfgebiet in Verbindung, mit dem er bereits am 16. Januar 2020 über den Messenger-Dienst "Telegram" erörterte, ob die Gruppe den Kampf des IS eher mit dem Transfer finanzieller Mittel oder mit Anschlägen in Deutschland oder Tad- schikistan unterstützen solle, was beides von Seiten des IS begrüßt wurde. Hier- über informierte der gesondert Verfolgte unverzüglich die übrigen Beteiligten, da- runter auch den Beschuldigten. Nachdem dieser am 1. Februar 2019 für die kon- spirative und abgeschottete Kommunikation einen Gruppenchat beim Messen- ger-Dienst "Zello" eingerichtet hatte, fanden die gruppeninternen Erörterungen vorwiegend in diesem Medium statt. Dabei gewannen in den Diskussionen die Überlegungen, zur Umsetzung der Ziele des IS in Deutschland "Jihad" zu ma- chen, gegenüber der zunächst erörterten finanziellen Unterstützung der Kämpfer 10 - 6 - in Syrien zunehmend an Raum. Letztgenannte wurde aber nicht aufgegeben. Die Vorhaben der Beteiligten wurden durch Instruktionen des syrischen Gesprächs- partners des gesondert Verfolgten begleitet, der unter anderem den Rat erteilte, die Gruppe solle sich einen Anführer suchen, dessen Befehlsgewalt unterwerfen und sich somit in die Befehlsstrukturen des IS einordnen. An der Chatkommuni- kation beim Messenger-Dienst "Zello" beteiligte sich auch ein inzwischen identi- fiziertes IS-Mitglied, das in Afghanistan eine Führungsposition innehatte und das die Beschuldigten in ihrer radikal-islamistischen Überzeugung und jihadistischer Motivation bestärkte sowie zur Einhaltung der Befehlsketten des IS, insbeson- dere auch zur Bestimmung eines Anführers der Zelle, anhielt. In Umsetzung des Vorhabens, in Deutschland Anschläge zu begehen, um die Ziele des IS zu unterstützen und seine Struktur zu stärken, lud der gesondert verfolgte B. zur Vorbereitung noch nicht näher konkretisierter Aktionen Re- zepturen zur Herstellung von Sprengstoffen aus handelsüblichen und frei zu- gänglichen Materialien auf sein Handy. Außerdem verschafften sich der Beschul- digte und ein weiterer Mitbeschuldigter Informationen über die Teilnahme an Kur- sen im Drachen- und Gleitschirmfliegen, um mögliche sicherheitskontrollierte An- schlagsziele besser erreichen zu können. Als solche wurden auch Einrichtungen der US-Armee in Deutschland in Betracht gezogen. Darüber hinaus plante die Gruppe einen Anschlag mit einer Schusswaffe auf einen in der Öffentlichkeit be- kannten Islamkritiker mit dem Ziel, diesen zu töten. Mit der Tat sollte der Be- troffene wegen islamkritischer Äußerungen bestraft werden. Gleichzeitig sollte auf Anweisung des afghanischen IS-Mitglieds ein Video über die Tötung aufge- nommen werden, um durch die Verbreitung im Internet Propaganda für den IS und seine Ziele zu betreiben. In diesem Zusammenhang besorgten sich B. und ein weiterer Mitbeschuldigter eine Schusswaffe. 11 - 7 - b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der Tatvorwürfe beruht auf Folgendem: aa) Betreffend die ausländische terroristische Vereinigung IS folgt er aus mehreren Gutachten des Sachverständigen S. sowie Auswerteberich- ten des Bundeskriminalamts. bb) Der gesondert verfolgte B. hat in seiner polizeilichen Verneh- mung vom 18. und 20. Dezember 2019 eingeräumt, mit dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten eine von der Ideologie des IS getragene Gruppe gebildet zu haben, die sich später insbesondere in einer Chatgruppe des Messenger- Dienstes "Zello" über finanzielle Hilfen für den bewaffneten Kampf und die eigene Teilnahme am Jihad austauschte sowie durch einen sich in Afghanistan aufhal- tenden Chatteilnehmer unterrichten ließ. Dabei hat der gesondert Verfolgte auch die Teilnehmer der Gruppe identifiziert und dem Beschuldigten, der die Chat- gruppe beim Messenger-Dienst "Zello" eingerichtet habe, eine zentrale Rolle im Gruppengeschehen zugeschrieben. Dies wird durch die aktive Teilnahme des Beschuldigten an der Chat-Kommunikation des Anbieters "Zello", die auch durch auf seinem Mobiltelefon sichergestellte Daten untermauert wird, belegt. Dass die Beschuldigten einschließlich des gesondert Verfolgten als eine Zelle agierten, die sich in die Strukturen des IS eingliederte, um in Deutschland finanzielle Mittel zu generieren und Anschläge zu verüben, ergibt sich aus einer Gesamtschau des auf den Mobiltelefonen der Beteiligten, unter anderem dem des Beschuldigten, gesichteten Chatverkehrs bei den Messenger-Diensten "Telegram" und "Zello" sowie der übrigen polizeilichen Ermittlungen, die die Identifizierung der Chat- partner in Syrien und Afghanistan zum Gegenstand haben und die Einbindung der Gruppe in die Strukturen und Planungen des IS zu belegen geeignet sind. 12 13 14 - 8 - Hieraus ergeben sich auch die Aktivitäten einiger Gruppenmitglieder, unter an- derem zur Vorbereitung möglicher Sprengstoff- und anderer Anschläge. c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereini- gung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht. aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Einglie- derung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeich- net und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB nicht erfordert, dass sich der Täter in das "Verbandsleben" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereini- gung dennoch eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Erforderlich ist, dass er eine organisationsbezogene Tätig- keit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207). Das Erfordernis einer Eingliederung des Täters in die Organisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland 15 16 17 - 9 - lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im un- mittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbeson- dere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Ver- einigungsstrukturen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128). bb) Gemessen daran ist der dringende Tatverdacht einer mitgliedschaft- lichen Beteiligung des Beschuldigten am IS gegeben. Mit hoher Wahrscheinlich- keit ist davon auszugehen, dass er - zusammen mit den anderen Mitgliedern der Gruppe - den IS mit den in den Chatgruppen bei den Messenger-Diensten "Zello" und "Telegram" erörterten und teilweise auch schon durchgeführten Aktivitäten nicht nur von außen unterstützen wollte, sondern sich in die Organisation einord- nete. Der Beschuldigte war Mitglied der von dem gesondert verfolgten B. zusammengeführten Gruppierung, die mit Anschlägen und finanzieller Unterstüt- zung im Sinne des IS tätig werden wollte und den Vorgaben des als IS-Mitglied identifizierten Ansprechpartners des B. in Syrien folgte. Diesem bot der ge- sondert Verfolgte an, dass die "kleine Gemeinschaft" Aktionen für die Terror- organisation erbringen könne, und nahm entsprechende Ratschläge und Anwei- sungen entgegen, die er an die Gruppe weiterleitete. Zudem unterwarf der Be- schuldigte sich im Gruppenchat des Anbieters "Zello", den er selbst eingerichtet hatte, der Anleitung des von Afghanistan aus agierenden Mitglieds des IS. Indem sich somit die gesamte Zelle der Beschuldigten und des gesondert verfolgten B. den Ratschlägen und der Befehlsgewalt führender IS-Mitglieder unter- stellte, um im Sinne der Vereinigung tätig zu werden, gliederten sich ihre Mitglie- der in die Strukturen der Vereinigung ein. Die Begleitung der Zellenaktivitäten durch hochrangige IS-Mitglieder - teilweise sogar durch Teilnahme am Grup- penchat - spricht gegen einen nur einseitigen Anschluss an den IS. 18 - 10 - Unter den gegebenen Umständen steht der Mitgliedschaft des Beschul- digten nicht entgegen, dass die Ermittlungen bisher seinen förmlichen Beitritt zu der Organisation nicht ergeben haben. Ebenso wenig spricht gegen eine mit- gliedschaftliche Beteiligung an der ausländischen terroristischen Organisation IS, dass der Beschuldigte selbst sich nie in dessen Kampfgebiet aufhielt. Die Kon- taktperson des gesondert verfolgten B. hatte auf entsprechende Anfrage den Rat erteilt, den Jihad "in der Gegend, in der Ihr Euch befindet", zu machen. Mithin lag die den Beschuldigten vom IS zugewiesene Rolle gerade darin, in Deutschland Aktivitäten für die Vereinigung zu entfalten. Da die Eingliederung des Beschuldigten in die Strukturen des IS bereits im Januar 2019 begann, sind die Einrichtung des der besonderen Abschottung der gruppeninternen Kommunikation dienenden "Zello"-Gruppenchats, die maß- gebliche Teilnahme am Austausch in diesem Chat sowie seine Bemühungen um die Umsetzung der Gruppenziele - etwa durch Informationen zu den Möglich- keiten von Gleitschirm- und Drachenflügen - als Beteiligungshandlungen an der terroristischen Vereinigung IS zu werten. d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vor- schrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungs- recht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Beschuldigte die Tat in Deutschland beging. e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat" (IS) bezeichnenden auslän- dischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der früheren Verfol- gungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 19 20 21 22 - 11 - 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und darüber hinaus der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Beschul- digte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist tadschikischer Staatsangehöriger und verfügt über zahlreiche Beziehungen ins Ausland. Zwar lebt er mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen, die sich ebenfalls in Deutschland aufhal- ten. Doch ist er beruflich nicht eingebunden. Über sonstige soziale Kontakte in Deutschland ist nichts bekannt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Beschuldigte sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Danach liegen - erst recht - Umstände vor, die die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung des Beschuldigten zumindest die als- baldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Hand- habung des § 112 Abs. 3 StPO vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs- haft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Anlässlich der Festnahme des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten ist eine Vielzahl von Da- tenträgern sichergestellt worden. Die darauf aufgefundenen Daten haben - zum Teil aufwendig - gespiegelt und ausgewertet werden müssen. Die Sichtung ist zusätzlich dadurch erschwert worden, dass die Konversationen durchweg in tad- schikischer oder russischer Sprache geführt wurden und der Übersetzung bedurft haben. Die Auswertung der den Beschuldigten betreffenden Datenträger, die im 23 24 25 - 12 - Hinblick auf seine besondere Affinität zur Nutzung sog. sozialer Medien beson- ders umfangreich sind, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Die gleichzeitig eingeleiteten Finanzermittlungen konnten dagegen bereits zu Ende geführt wer- den. Im Laufe der Ermittlungen sind zudem über 50 Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten als Zeugen vernommen worden. Schließlich sind mehrere Rechtshilfeersuchen veranlasst worden, die bislang nicht erledigt sind. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, dass die Fertigung der Anklage- schrift nach der zeitnah anstehenden Beendigung der Auswertung aller die Be- schuldigten betreffenden Datenträger sowie dem Abschluss der Finanzermittlun- gen geplant ist. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage ist somit spätestens im Januar des kommenden Jahres zu rechnen. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Spaniol Berg 26 27