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Entscheidung

XI ZB 27/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZB27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 27/19 vom 1. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beitritte der Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 haben die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Beitritte verursachten Kosten zu tragen. Gründe: I. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Mus- terbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung der § 21 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 9 Abs. 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestellt. Beide Musterbeklagte ha- ben zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind wie auch der Musterkläger mit der Bestimmung der Musterbeklagten zu 1, die zugleich Prospektverantwort- liche ist, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin einverstanden. Die Musterbeklagte zu 2 bleibt als Rechtsbeschwerdeführerin am Rechtsbeschwerdeverfahren betei- ligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). 1 - 3 - II. Die Beitritte der Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 sind, worauf sie vorab hingewiesen worden sind, unzulässig. Durch Verfügung vom 19. Februar 2019 ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG die öffentliche Bekanntmachung der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Bundesanzeiger veranlasst worden. Diese Verfügung ist am 21. Februar 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Die Fristen zur Erklärung und Be- gründung des Beitritts sind damit gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG im März 2019 ab- gelaufen. Die am 22. Mai 2020 erklärten und am 27. Juli 2020 begründeten Bei- tritte wahren diese Fristen nicht. Entgegen der Rechtsmeinung der Beigeladenen, die verspätet ihren Bei- tritt erklärt haben, unterscheidet § 20 Abs. 3 KapMuG bei der Frage, ob der Bei- tritt fristgemäß einzulegen und zu begründen ist, nicht zwischen Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers und Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners. Deshalb muss, obwohl im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, in- nerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen und begründen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 - XI ZB 3/18, juris Rn. 2, vom 13. November 2018 - XI ZB 19/18, juris Rn. 2 und vom 26. Mai 2020 - XI ZB 22/19, juris Rn. 2). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik lassen sich insoweit Unterschiede danach herleiten, auf wessen Seite der Beitritt erklärt werden soll. Die Gesetzesbegründung gibt für eine Differenzierung keinen Anhaltspunkt (vgl. zu § 15 Abs. 2 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung BT-Drucks. 15/5091, S. 30 und zu § 20 KapMuG BT-Drucks. 17/8799, S. 25). 2 3 4 - 4 - Damit wird der Filterfunktion des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG genügt, mit dem sichergestellt werden soll, dass Beteiligte des Musterverfahrens nur dann am Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf Seiten des Musterrechtsbe- schwerdegegners beteiligt werden, wenn sie ein aktives Interesse an der Vertei- digung des Musterentscheids dokumentieren. Im Übrigen trifft das Argument der Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 nicht zu, eine Auslegung des § 20 Abs. 3 KapMuG dahin, Beitritte seien auch auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners innerhalb der dort genannten Fris- ten zu erklären, führe dazu, dass die Einlegung einer Anschlussrechtsbe- schwerde nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG erschwert werde. § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG verweist für die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde aus- drücklich auf die Frist des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die erst mit der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung an den Musterkläger als den von Gesetzes wegen, § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG, bestimmten Musterrechtsbeschwerdegeg- ner beginnt. Von Beigeladenen, die sich (nur) die Möglichkeit der Anschluss- rechtsbeschwerde offenhalten wollen, wird lediglich verlangt, innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG den Beitritt zu erklären. Einer fristgerechten Begrün- dung des Beitritts bedarf es nicht (vgl. zu § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Senatsbeschluss vom 19. August 5 6 - 5 - 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 6 ff.). Abgesehen davon, dass die Bei- geladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 auch die Frist des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht gewahrt haben, beschränken sie ihr Begehren ausdrücklich auf eine Vertei- digung des Musterentscheids. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2015 - 311 OH 4/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2018 - 13 Kap 3/15 -