Entscheidung
XI ZB 22/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZB22.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 22/20 vom 1. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe- schwerde - die wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte - gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2020 (9 W 78/18) ist abzu- lehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre schon deshalb als un- zulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe- schwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 3, und vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die 1 - 3 - Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 4, und vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4, jeweils mwN). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2018 - 8 O 256/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2020 - I-9 W 78/18 und I-9 W 81/18 -