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Entscheidung

6 StR 394/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011220B6STR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011220B6STR394.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 394/20 vom 1. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es stößt zwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann- ten Gründen auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht das Nachtatverhal- ten des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Dessen ungeachtet erweist sich die verhängte Strafe aber vor allem in Anbetracht der zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als angemessen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. November 2020 hat dem Senat vorge- legen. Schneider König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Magdeburg, LG, 18.08.2020 - 162 Js 4940/20 21 Ks 4/20